Alkoholgenuss kann auch bei Fußgängern den Entzug der Fahrerlaubnis bedeuten

Ein Mann war mit 2,5 Promille durch eine Stadt gegangen. Er wurde beobachtet, wie er aus einem Fahrrad die Luft abließ. Außerdem habe er sich „äußerst aggressiv“ gezeigt, indem er mit den Füßen gegen Häuserwände, Straßenschilder und sonstiges Straßenmobiliar trat. Die Polizei informierte hierüber die Straßenverkehrsbehörde. Diese verlangte von dem Mann eine medizinisch psychologische Untersuchung, den sogenannten Idiotentest. Der Mann wehrte sich dagegen, weshalb das Verwaltungsgericht zu entscheiden hatte.

Dieses war der Meinung, ein einmalig festgestellter erhöhter Alkoholwert sei allein zwar kein ausreichender Hinweis auf eine Untauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Doch biete das „auffällige Verhalten“ des Betroffenen „in der Gesamtschau“ Hinweise auf einen „Verlust der affektiven Steuerungsfähigkeit gegenüber der Umwelt“. Deshalb seien Zweifel an seiner Fahreignung erlaubt – auch ohne einen direkten Bezug zum Straßenverkehr.

Diese Entscheidungen sollte eine Warnung für alle sein, die auf ihren Führerschein angewiesen sind!

Die Lehre aus diesem Urteil muss sein, grundsätzlich Atemalkohol- und Urintests zu verweigern. Gleiches gilt für Koordinationstests (z.B. den Finger zur Nase führen oder auf einer Linie gehen). Die Verweigerung dieser Tests ist das gute Recht jedes Betroffenen. Fällt der Test positiv aus, muss man ohnehin zur Blutprobe. Nur im Fall der Weigerung besteht die Möglichkeit, dass der Polizist den Aufwand scheut und einen unbehelligt lässt.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht