Das Arbeitszeitgesetz setzt im Interesse der Gesundheit der Beschäftigten und der Sicherheit am Arbeitsplatz der zulässigen Arbeitszeit Grenzen: Grundsätzlich maximal 6 x 8 Stunden wöchentlich. Dabei sind die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ArbZG). Ob die Einhaltung werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) und der Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) eingehalten werden, ist vom Arbeitgeber zu überwachen, auch hinsichtlich einer Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.
Das Ehrenamt in der Feuerwehr wird immer anspruchsvoller. Mehr Aufgaben (z.B.im Katastrophenschutz) sind von immer weniger Ehrenamtlern zu stemmen. Das ist „richtig viel Arbeit“. So sind schätzungsweise viele tausend Einsatzstunden im Ahrtal geleistet worden, vermutlich hat niemand an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes für die Freiwilligen Feuerwehren gedacht. Aber auch im Feuerwehralltag fallen an einem Wochenende leicht 10 Stunden an: Übung, Gerätepflege, Fortbildung usw. Hat dann die Feuerwehrfrau auf ihrem regulären Arbeitsplatz 40 Stunden gearbeitet, so wäre mit der Feuerwehrzeit das arbeitszeitrechtliche Maß übervoll. Wird die gesetzliche Höchstarbeitszeit auf dem Arbeitsplatz ausgeschöpft, so bliebe überhaupt keine Zeit mehr für die Feuerwehr.
Zu Recht?
Das Arbeitszeitgesetz regelt die Arbeitszeit der Arbeitnehmer (§ 3 ArbZG). Durch die Ausübung unentgeltlicher ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet (BAG, Urt. v. 29.08.2012 – 10 AZR 499/11). Daher findet das Gesetz auf das Ehrenamt keine Anwendung. Die Dienstzeiten bei der Freiwilligen Feuerwehr werden also nicht angerechnet.
Aber Vorsicht!
Klauseln in Arbeitsverträgen, die eine Nebentätigkeitserlaubnis regeln, zielen „ersichtlich“ nicht auf die Übernahme von Ehrenämtern ab (BAG, Urt. v. 11.12.2001 – 9 AZR 464/00). Deswegen kann also vom Arbeitgeber das Ehrenamt nicht ausgeschlossen werden. Wird jedoch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wiederholt und nachhaltig durch das Ehrenamt geschmälert und werden dadurch betriebliche Interessen im erheblichen Umfang beeinträchtigt, so kann gleichwohl das „normale“ Ehrenamt vom Arbeitgeber beschränkt oder untersagt werden.
Für das Mitglied der Freiwilligen Feuer streitet hingegen § 13 Abs. 2 LBKG (Benachteiligungsverbot gegenüber Feuerwehrangehörigen).