Aufgedrängte Renovierung durch den Mieter?

Der Mieter zieht in die Wohnung und möchte dort bauliche Veränderungen vornehmen (z. B. neue Fußböden, neue Waschbecken). Der Vermieter erlaubt das. Nach Kündigung und Auszug verlangt der Mieter Kostenersatz für die von ihm vorgenommenen Veränderungen.

Zu Recht? 

Zunächst ist zu prüfen, ob die Veränderungen wegen beachtlicher Mängel der Mietwohnung ersatzfähig sind. Das ist regelmäßig ausgeschlossen, weil der Mieter in Kenntnis des Zustands der Wohnung den Mietvertrag eingegangen ist. Die Mängelrechte sind damit ausgeschlossen. Dann kann der Mieter nicht im Nachhinein vermeintliche Mängelbeseitigungskosten hierfür beanspruchen.

Handelt der Mieter also ausschließlich im eigenen Interesse der Umgestaltung der Wohnung (Anpassung auf die eigenen Bedürfnisse), so fehlt ihm regelmäßig der sogenannte „Fremdgeschäftsführungswille“. Weil er im Rechtssinne ein eigenes Geschäft mit den Veränderungen durchgeführt hat (nämlich die vom Vermieter nicht gewollte und auch nicht vereinbarte Vorabsanierung der Mietwohnung), kann er auch nicht im Nachhinein dem Vermieter das aufdrängen.

Noch klarer ist die Rechtslage, wenn die Vermieterseite die Veränderungen nicht ausdrücklich genehmigt, sondern nur duldet. In dieser Duldung und einem möglichen Verzicht auf Rückbau der Veränderungen nach Auszug liegt nämlich keine Genehmigung, mit einer möglichen Erstattungspflicht (so beispielsweise Amtsgericht Westerburg, Urteil vom 25.09.2023 – 23 C 375/23).

Praxistipp: Jeder Mieter, der in die Mietwohnung investiert, sollte vorher mit dem Vermieter klären, ob er das darf und ob ihm hierfür die Kosten ersetzt werden. Bleibt das offen, so kann der Mieter regelmäßig keinen Kostenersatz beanspruchen.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht