Der Arbeitgeber findet den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit schlafend vor und möchte fristlos kündigen. Zu Recht?
Die Kündigung könnte auf verhaltensbedingte Gründe gestützt werden („ Arbeitnehmer kann, will aber nicht richtig arbeiten“). Das ist aber immer dann schwierig, wenn der Arbeitnehmer wegen Erkrankung arbeitsunfähig ist und deswegen eingeschlafen ist. Dann ist ihm nämlich nicht der Schlaf vorzuwerfen, sondern lediglich der Umstand, dass es sich nicht als arbeitsunfähig abgemeldet hat. Das alleine rechtfertigt aber keine Kündigung ohne vorangegangene, einschlägige Abmahnung (vgl. ArbG Köln, U. v. 19.11.2014 – 7 Ca 2114/14).
Umgekehrt eröffnet sich gut die Kündigungsmöglichkeit, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich seine Arbeitsleistung durch Schlaf zurückgehalten hat. Diesen Fall hatte das Arbeitsgericht Neuruppin zu entscheiden: Der Arbeitnehmer hat Abmahnungen wegen Schlafens, wegen mangelnder Überwachung der Produktionsprozesse und wegen Ruhens mit geschlossenen Augen erhalten. Nunmehr war er wieder eingeschlafen, dadurch sind Schäden im Produktionsablauf entstanden. Das Arbeitsgericht billigte zwar der außerordentlichen Kündigung den Ausnahmecharakter zu, diese Ausnahme sei jedoch gegeben, weil sich der Arbeitnehmer mit Vorsatz aus dem Produktionsablauf genommen habe (ArbG Neuruppin U. v. 05.12.2019 - 4 Ca 205/19). Das Arbeitsgericht Cottbus hingegen verneinte das Recht zur fristlosen Kündigung, die ordentliche Kündigung wurde aber als wirksam erachtet (U. v. 06.10.2009 – 6 Ca 652/09). Noch günstiger für den Arbeitnehmer war das Urteil des LAG Hamm: Macht es sich der Arbeitnehmer während einer Viertelstunde seiner Arbeitszeit „mit geschlossenen Augen am Arbeitsplatz bequem“ so sei das allenfalls „Arbeitsbummelei“, die ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung weder eine außerordentliche, noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigte (U. v. 14.06.2016 – 5 Ca 2341/15).
Schläft der Arbeitnehmer allerdings im Kleinbetrieb (nicht mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit), dann gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, der Schlaf während der Arbeitszeit rechtfertigt hier regelmäßig die ordentliche Kündigung.
Fazit: Was zunächst als eindeutige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers erscheint, muss noch lange nicht die Kündigung rechtfertigen.