Ein Mieter hatte Anlass zu einer Kündigung gegeben. Die Kündigung wurde sowohl in der Form der fristlosen Kündigung als auch in der Form der ordentlichen Kündigung ausgesprochen. Im Räumungsprozess wurde dann ein Vergleich geschlossen, wonach sich der Mieter verpflichtet, nach einigen Monaten auszuziehen. Als das Datum nahte, gab er an, er habe keine Ersatzwohnung gefunden. Deshalb wurde der Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragt. Danach hatte der Mieter eingewandt, er sei wegen aktueller Suizidgefährdung nicht in der Lage auszuziehen. Wie hat das zuständige Amtsgericht entschieden?
Der Verweis auf fehlenden Ersatzwohnraum ist bei der derzeitigen Wohnungssituation gerechtfertigt, nicht jedoch, wenn der Mieter monatelang Zeit zur Wohnungssuche hat. Ebenso ist ein Wohnungswechsel ein erheblicher Einschnitt in der Lebensplanung, bestehende Erkrankungen können dadurch erschwert werden. Dies hat das Amtsgericht berücksichtigt. Dem Mieter wurde zur Auflage gemacht, sich freiwillig in eine stationäre Behandlung zu begeben. Wurde die Aufnahme ins Krankenhaus nicht zu Beginn der Räumung nachgewiesen, so wurde der Gerichtsvollzieher angewiesen, zur Räumung die Polizei mitzunehmen. Damit sollte der Gerichtsvollzieher in die Lage versetzt werden, einem eventuellen Selbstmord vorzubeugen und den Mieter - gegebenenfalls auch gegen dessen Willen - einweisen zu lassen. Im Nachhinein, nach Räumung, hat sich glücklicherweise ergeben, dass der Mieter einen Selbstmord wohl nicht in Betracht gezogen hat. Der Vermieter hat zuvor selbst auch die Polizei informiert, und Ermittlungen wegen versuchter Nötigung/Erpressung angeregt (Amtsgericht Westerburg, Beschluss vom 14.2.2022 – 12 M 247/22).