Rückgabe der Mietsache - Was heißt „besenrein“?

Ist das Mietverhältnis beendet, so muss der Vermieter die Mietsache zurückgeben. Hierzu ist diese von den Gegenständen des Mieters zu räumen, dem Vermieter sind alle Schlüssel zu übergeben.

Die Mieträume sind bei fehlender Vereinbarung im üblichen, also ursprünglichen Zustand, zurückzugeben. Bei unrenoviert übergebenen Mieträumen schuldet der Mieter grundsätzlich selbst bei einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag keine Schönheitsreparaturen. Aus einer nachvertraglichen Obhutspflicht folgt, dass die Räume besenrein zurückzugeben sind. Hierüber bestehen oftmals unterschiedliche Auffassungen bei Vermieter und Mieter.


Was ist besenrein?

Der BGH versteht hierunter die Beseitigung grober Verschmutzung. Die Räume sind also (nur) zu fegen bzw. auszusaugen, grobe Verunreinigungen an Böden, Wänden und Decken sind zu entfernen. Heizkörper, Fensterrahmen, Türen und Sanitäranlagen sind abzuwischen. Fenster müssen nicht geputzt werden. Spinnweben müssen entfernt werden.

Die Grundreinigung von Polstern, Gardinen, Teppichen oder Sanitäranlagen ist nicht zu verlangen, zumindest solange keine Substanzschäden vorliegen.

Sind also durch die unterbliebene Reinigung Schäden entstanden, Verschmutzungen also, die mit der üblichen Grundreinigung nicht mehr entfernt werden können, so steht dem Vermieter ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu. Das dürfte beispielsweise bei Urinstein gegeben sein, der nicht mehr zu lösen ist, ebenso bei Kalk- und Seifenresten, die Versteinerungen gleichkommen.

Nikotinablagerungen durch Rauchen sind grundsätzlich keine Beschädigung der Mietsachen, sondern Folgen eines vertragsgemäßen Gebrauchs. Diese Ablagerungen sind allerdings dann ein Schaden - und vom Mieter zu beseitigen - wenn sie mit den üblichen Maßnahmen der Schönheitsreparaturen nicht zu beseitigen sind: Das bedeutet also, dass beispielsweise zunächst eine sog. Nikotinsperre notwendig ist, Streichen also nicht genügt (vgl. hierzu Schmidt-Futterer § 546 BGB, Rz. 49). Das gilt ebenso, wenn Toilettendeckel vom Nikotin eingefärbt sind.

Fazit:
Am Ende des Mietverhältnisses ist keine blitzsaubere Wohnung zurückzugeben, eine für lange Zeit unterbliebene Reinigung kann jedoch allerdings zu Schäden an der Mietsache führen. Dann steht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zu.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht