Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall befasst, in dem ein Autofahrer rückwärts aus einer Einfahrt auf die vorfahrtsberechtigte Einbahnstraße eingefahren und Zeitpunkt der Kollision noch nicht Teil des fließenden Verkehrs gewesen war. Gegen diesen stieß ein weiterer Fahrer, der zurücksetzte um einem Fahrzeug, das aus einer Parklücke fahren wollte, dieses Manöver zu ermöglichen.
Insoweit führte der Bundesgerichtshof aus, dass eine Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden darf. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Lediglich unmittelbares Rückwärtseinparken („Rangieren“) ist – ebenso wie rückwärts Ausfahren aus einem Grundstück auf die Straße – kein unzulässiges Rückwärtsfahren.
Dementsprechend ist Rückwärtsfahren auch dann unzulässig, wenn es dazu dient, erst zu einer freien und freiwerdenden Parklücke zu gelangen. Entsprechendes gilt, wenn das Rückwärtsfahren dazu dient, einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in diese einzufahren. Hier hätte der Fahrer um den Block fahren müssen und nicht zurücksetzen dürfen.
Dagegen sah das Gericht bei dem aus der Einfahrt fahrenden kein Verschulden. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis gegen ihn, da er rückwärtsgefahren sei, jedoch liegen hier für die Anwendung des Anscheinsbeweises eine typische Situation nicht vor, weil der andere die Einbahnstraße in unzulässiger Weise rückwärts gefahren habe.
Der Bundesgerichtshof sah dementsprechend nur die Haftung des ersten Fahrers als gegeben an. Dieser bzw. dessen Versicherung musste den gesamten Schaden tragen.