Es kommt nach Unfällen immer wieder vor, dass die notwendigen Reparaturen von der Werkstatt nicht so schnell ausgeführt werden können, weil Ersatzteile fehlen. Teilweise können diese Verzögerungen erheblichen Umfang erreichen.
Die Haftpflichtversicherungen wehren sich immer wieder gegen das Begehren der Geschädigten, dieser Ausfallzeiten in Form von Nutzungsausfall oder Übernahme der Mietwagenkosten auszugleichen.
Nun liegt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vor, das den Geschädigten recht gibt.
Im vorliegenden Fall war die Schuldfrage unstreitig. Allerdings dauerten die Beschaffung der Ersatzteile und die Reparatur 104 Tage, da für einen Airbag nicht die nötigen Teile beschafft werden konnten. Das Gericht stellte nun klar, dass in diesem Fall der Schädiger die Kosten zu tragen hat.
Verzögerungen bei der Reparatur eines unfallbeschädigten Kfz, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Schädigers. Insofern kann von dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung auch für einen längeren Zeitraum beansprucht werden. Hat die Werkstatt die Verzögerung mit Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen (hier: Airbag-Modul für die Beifahrerseite) begründet, trifft den Geschädigten keine dahingehende Schadenminderungspflicht, selbst bei anderen Werkstätten oder bei dem Fahrzeughersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu forschen. Er darf sich vielmehr grundsätzlich darauf verlassen, dass die von ihm beauftragte Werkstatt sich unter Ausschöpfung aller verfügbaren Möglichkeiten um die zeitnahe Beschaffung der Ersatzteile bemühen wird.