Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben wegen einer Abmahnung vor Gericht gestritten. Der Arbeitnehmer hat seine Klage dann noch mit einem Schmerzensgeldantrag wegen Datenverstoß „gewürzt“. Er hat innerhalb der Klage Auskunft über personenbezogene Daten beantragt, ebenso Kopien hiervon.
Die gewünschten Auskünfte kamen erst nach mehr als einem Monat, Kopien wurden nicht übermittelt. Deshalb begehrte der Arbeitnehmer zusätzlich noch „Schmerzensgeld“. Die erste Instanz des Arbeitsgerichtsverfahrens hat den Arbeitgeber zur Zahlung von 1.000 € verurteilt, das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch verneint (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2024 – 5 Sa 154/23).
Bloßer Ärger, bloßes Warten auf die Auskunft, jenseits der gesetzlichen Auskunftsfrist ist kein immaterieller Schaden, deswegen muss nicht bezahlt werden, so das LAG.
Auch eine Verletzung der Ehre oder des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers sei bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise, d. h. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des Arbeitnehmers nicht erkennbar. Der Kausalzusammenhang zu einer psychischen Belastung sei nicht gegeben. Auch die verspätete auf Auskunft könne nicht konkret als Ursache für eine Arbeitsunfähigkeit in Betracht kommen.
Auch die fehlende Herausgabe der Datenkopie führe nicht zum Schadensersatzanspruch. Der Arbeitnehmer müsse nämlich genau beschreiben, welche konkret verarbeiteten, personenbezogenen Daten er in Kopie verlange.
Fazit: Das Datenschutzrecht ist womöglich doch keine zu ergiebige Goldgrube für frustrierte Arbeitnehmer.