Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen Großeltern und ihren Enkeln. Vorrangig müssen jedoch die Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen. Wann die Eltern nicht leistungsfähig sind, entschied kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg:
Der Kindesvater war vom Amtsgericht zur Zahlung von Mindestunterhalt verpflichtet worden. Da er sich in einer Ausbildung befand, war er aber lediglich zur Zahlung von 30,00 €/Monat in der Lage. Das Kind nahm daher – vertreten durch die Mutter, bei der es lebte – die Großeltern väterlicherseits zunächst auf Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Anspruch.
Das Oberlandesgericht stellte zunächst fest, dass das Kind den auf dem Papier bestehenden Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater im Wege der Zwangsvollstreckung tatsächlich nicht erfolgreich durchsetzen kann. Auch sah das Gericht keine vorrangige Haftung der Kindesmutter. Diese war in Teilzeit erwerbstätig und mit dem insoweit erzielten Einkommen nicht leistungsfähig. Selbst die Hochrechnung der Teilzeittätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit führte nicht zu einem unterhaltsrelevanten Netto-Einkommen, das oberhalb des angemessenen Selbstbehalts von 1.400,00 € lag.
Im Ergebnis stellte das Oberlandesgericht daher fest, dass die Rechtsverfolgung gegen die vorrangig zum Unterhalt verpflichteten Eltern ausgeschlossen oder zumindest erheblich erschwert ist und daher die Ersatzhaftung der Großeltern greift. Die Großeltern väterlicherseits wurden daher vom Gericht zur Auskunft verpflichtet. Auf Unterhalt haften sie dem Enkel neben den Eltern der Kindesmutter anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Beachtung eines Selbstbehalts von 2.000,00 € zuzüglich der Hälfte des darüberhinausgehenden Einkommens. Zugleich haben sie das Recht sich gegenüber dem Kindesvater (später) schadlos zu halten.