Die meisten Menschen denken, dass sie von ihrem Ehepartner in allen Lebenslagen vertreten werden können. Glücklicherweise ist das nicht so, es gibt kein allgemeines Vertretungsrecht des Ehepartners. Während intakter Ehe können Ehepartner nur sogenannte "Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie" mit Wirkung auch für den anderen Ehepartner tätigen. Hierunter fällt zum Beispiel die Anschaffung von Haushaltsgeräten, Telefonrechnungen und Bedarf des täglichen Lebens also alltägliche Dinge im kleinen Rahmen.
Das bedeutet aber auch, dass ein Ehepartner den anderen nicht automatisch vertreten kann, wenn dieser aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu klären.
Wenn es in einem solchen Fall keine Vorsorgevollmacht gibt, bestellt das Betreuungsgericht für den Ehepartner einen Betreuer. Das Gericht kann natürlich auch den anderen Ehepartner zum Betreuer bestellen, muss es aber nicht.
Als Betreuer wird man vom Betreuungsgericht kontrolliert, viele Menschen wollen genau das aber eigentlich nicht. Zwar ist bei Ehepartnern eine Befreiung von einer jährlichen Rechnungslegung möglich, allerdings muss diese dann am Ende der Betreuung erfolgen ggfs. erst nach 10 Jahren, was dann naturgemäß schwerfällt bzw. unmöglich ist. Es droht dann die Haftung des betreuenden Ehepartners.
Mit einer dem Ehepartner erteilten Vorsorgevollmacht kann dieser ohne gerichtliche Kontrolle aufgrund der Vollmacht für den Partner handeln. Die Vollmacht muss schriftlich erstellt werden. Wenn die Vollmacht auch zur Vornahme von Grundstücksgeschäften berechtigen soll, ist die notarielle Beurkundung erforderlich.