Wasserschaden durch Mieter – Schadensersatzanspruch gegen Eigentümer?

Gefriert eine Wasserleitung, so kann sie platzen. Durch das austretende Wasser kann erheblicher Schaden verursacht werden, insbesondere in einer Wohnungseigentumsanlage. Das Wasser findet seinen Weg in die Geschossdecken, die Wände und die Einbauten in anderen Wohnungen.

Sollte ein Mieter für die fehlende Beheizung verantwortlich sein, so ist der vermietende Wohnungseigentümer nicht allein deshalb zum Schadensersatz gegenüber den anderen Wohnungseigentümern verpflichtet, so der BGH in seinem Urteil vom 18.12.2020 (V ZR 193/19).

Der vermietende Eigentümer müsse nämlich nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein Mieter die Räume auch bei strengem Frost nicht beheizt. Deshalb sei der vermietende Eigentümer auch kein „mittelbarer Handlungsstörer“. Nur wenn feststehe, dass der Schaden zumindest auch von der Beschaffenheit des Bauteils (hier: eventuell fehlerhafte Isolierung der Wasserleitung) ausgehe, sei auch der vermietende Eigentümer als sogenannter „Zustandsstörer“ verantwortlich, d.h. zum Schadensersatz verpflichtet.

Ist allerdings der vermietende Eigentümer zum Schadensersatz verpflichtet, so hilft auch ggf. nicht die Gebäudeversicherung. Sie tritt zwar zunächst gegenüber den geschädigten anderen Eigentümern in der Wohnanlage für den Schaden ein, holt sich jedoch den Betrag aus übergegangenem Recht bei dem vermietenden Eigentümer wieder. Der Schadensersatz kehrt dann ggf. wie ein Bumerang zum vermietenden Eigentümer zurück - jedoch nicht immer, wie der BGH entschied.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht