Zwangsräumung - ein Groschengrab?

Die Zwangsräumung einer Wohnung durch den Gerichtsvollzieher kann sehr teuer werden. Wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, nicht nur die Mieter und die anderen Personen, die im Räumungsurteil aufgeführt sind, aus der Wohnung zu holen, sondern auch das Mobiliar zu räumen, so wird es sehr teuer. Es werden Möbelpacker bestellt, es müssen Abstellräume für die Möbel angemietet werden. Sind die ehemaligen Mieter vermögenslos, so bleibt der Vermieter auf den hohen Kosten sitzen.

Daher besteht die Möglichkeit des beschränkten Räumungsauftrags (§ 885a ZPO). Dann werden nur die Mieter aus der Wohnung entfernt, und alles, was die Mieter zurückgelassen haben, bleibt in der Wohnung. Der Gerichtsvollzieher erstellt dann ein Verzeichnis des Mobiliars. 

Was geschieht aber dann mit den zurückgelassenen Sachen des Mieters?

Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht (Müll), kann der Vermieter jederzeit vernichten. Die übrigen Sachen kann der Vermieter verwerten, wenn die Mieterseite sie nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung abfordert. Sachen, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, können durch freihändigen Verkauf veräußert werden. Die übrigen Sachen sind (mit Ausnahme von Geld, Wertpapieren, Urkunden und sonstigen Kostbarkeiten) zu versteigern. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.

Da in der Praxis die zwangsgeräumten Mieter in der Regel die wertvollen und nützlichen Dinge zuvor mitgenommen haben, dürfte ein Großteil der Hinterlassenschaften der Abfallentsorgung anheimfallen.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht