Bekleidung und Sportgeräte beim Umgang

Mutter und Vater waren miteinander verheiratet; sie lebten seit März 2015 getrennt und sind seit November 2016 geschieden. Aus ihrer Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Die elterliche Sorge für die beiden Kinder, die im Haushalt der Mutter leben, steht beiden Eltern gemeinsam zu. Das Verhältnis der Eltern ist äußerst angespannt; sie überziehen sich wechselseitig mit zahlreichen zivil- und strafrechtlichen Verfahren.

Dennoch vereinbarten die Eltern in einem Verfahren vor dem Familiengericht eine umfangreiche Umgangsregelung, die insbesondere auch Vereinbarungen dahingehend enthielt, dass die Kinder von der Mutter zu den Umgängen mit einer bis in die Einzelheiten beschriebenen Tennisausrüstung auszustatten sind. Ferner wurde festgelegt, welche Kleidung und welches Schuhwerk den Kindern bei den Umgangsterminen mitzugeben ist.

Bereits eine Woche nach Abschluss der Vereinbarung verstieß die Mutter dagegen und stattete die Kinder nicht mit der Tennisausrüstung aus. Sie ging davon aus, dass an diesem Wochenende kein Tennis gespielt werden sollte, was tatsächlich auch zutraf. Dennoch beantragte der Vater bei Gericht, der Mutter ein Ordnungsgeld aufzuerlegen.

Das Gericht legte den Eltern nahe, eine zweite, im Haushalt des Vaters verbleibende Tennisausstattung anzuschaffen und die Vereinbarung zur Ausstattung der Kinder mit den Sportgeräten einvernehmlich abzuändern. Da am fraglichen Wochenende nicht beabsichtigt war, tatsächlich Tennis zu spielen, wurde kein Ordnungsgeld gegen die Mutter verhängt. Den Hinweis des Gerichts nahm die Mutter jedoch zum Anlass, den Vater darauf hinzuweisen, dass sie den Kindern künftig keine Sportausstattung mehr mitgeben werde.

Der Vater beantragte erneut, der Mutter ein Ordnungsgeld aufzuerlegen; dem entsprach das Gericht. Es führte aus, dass die Mutter nicht berechtigt war, die getroffene Vereinbarung einseitig auszusetzen. Klarstellend führte das Gericht außerdem aus, es entspreche ganz herrschender Auffassung in der Rechtsprechung, dass Kinder mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung auszustatten sind. Es bestehe insoweit eine Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht der Eltern.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht