Corona-Familienbonus und Kindesunterhalt

Im September und Oktober 2020 wird der sog. „Corona-Familienbonus“ ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen: 200 € im September und 100 € im Oktober. Doch wem steht dieser Bonus zu? Nur dem, der das Kind betreut oder auch dem, der Unterhalt zahlt?

Der Corona-Familienbonus ist grundsätzlich so zu behandeln, wie das übliche monatliche Kindergeld. Hierzu ist gesetzlich geregelt, dass das Kindergeld bei minderjährigen Kindern zur Hälfte für die Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen ist. Bei Volljährigen sogar vollständig.

Für den Bonus heißt das, der zahlende Elternteil kann seine Zahlung im September um 100 € und im Oktober um 50 € reduzieren. Bei Volljährigen Kindern kann die Zahlung ggf. sogar um 200 € bzw. 100 € reduziert werden. Die genaue Höhe hängt hier davon ab, in welchem Verhältnis die Unterhaltszahlungen der Eltern zueinander stehen.

 

Das gilt jedoch nur, wenn wenigstens der Mindestunterhalt gezahlt wird. Ist der Zahlungspflichtige dazu nicht in der Lage, liegt also ein sog. Mangelfall vor, darf der Corona-Familienbonus nicht einfach in Abzug gebracht werden. Es ist hier genau zu prüfen, ob durch den Bonus der Mindestunterhalt überschritten wird und inwieweit der Unterhalt dann ggf. noch gekürzt werden kann.

 

Wer Unterhaltsvorschuss oder Sozialleistungen für sein Kind erhält, bekommt auch im September und Oktober ungekürzte Zahlungen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass eine Anrechnung nicht erfolgen soll.

 

Florian Striedter

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

 

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Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht