Das bietet die Gelegenheit, den eigenen Kredit umzuschulden, was aufgrund der niedrigen Zinsen derzeit besonders attraktiv ist.
Mit dem Widerruf sind die gegenseitigen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Der Kunde muss also die Darlehenssumme zurückzahlen, die Bank die Zinsen. Für die Möglichkeit der Kapitalnutzung für die Zeit bis zum Widerruf muss der Kunde marktübliche Zinsen zahlen. Die Bank hat auf die Tilgungs- und Zinszahlungen ebenfalls Zinsen zu zahlen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an.
Die Bundesregierung hat nun im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie einen Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht, wonach das sogenannte ewige Widerrufsrecht schon drei Monate nach dem 21.03.2016 enden könnte.
Es empfiehlt sich daher, jetzt die eigenen Darlehensverträge auf Fehler in der Widerrufsbelehrung überprüfen zu lassen. Sofern der Widerruf des Vertrages möglich ist, muss im Vorfeld eine Anschlussfinanzierung gesichert sein, was einer gewissen Vorbereitungszeit bedarf. Sollte das Gesetzesvorhaben wie beabsichtigt beschlossen werden, ist also Eile geboten.