Werden Eltern pflegebedürftig, reichen Rente und Pflegegeld meist nicht aus, um die ambulante oder stationäre Pflege zu bezahlen. Oft wird dann zusätzlich Sozialhilfe beantragt, weil man den Kindern nicht zur Last fallen möchte. Der Antrag hat allerdings zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber ihren Kindern auf den Sozialhilfeträger übergeht. Dieser nimmt dann Regress bei den Kindern, macht den Unterhaltsanspruch der Eltern also zur Refinanzierung geltend. Die Kinder müssen für den Elternunterhalt nicht nur ihr Einkommen einsetzen, sondern auch ihr Vermögen. Vom Einkommen müssen ihnen mindestens 1.800,00 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden (Netto-)Einkommens verbleiben. Die selbstgenutzte Immobilie und ein angemessenes Altersvorsorgevermögen bleiben außer Betracht. Dennoch ergibt sich in vielen Fällen ein Zahlungsanspruch des Sozialhilfeträgers.
Bundestag und Bundesrat schaffen nun Abhilfe und haben am 29.11.2019 das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ beschlossen, das am 01.01.2020 in Kraft tritt. Durch dieses Gesetz werden die Sozialämter angewiesen, Unterhalt gegenüber den Kindern erst dann geltend zu machen, wenn deren Einkommen über 100.000 € liegt. Ist das Einkommen geringer, sind keine Zahlungen zu leisten. Rechtstechnisch findet dann kein Übergang der Unterhaltsforderung auf den Sozialhilfeträger (mehr) statt. Damit geht eine erhebliche Entlastung vieler Angehöriger einher.
Tipp:
Wer bislang schon Elternunterhalt an den Sozialhilfeträger leistet und weniger als 100.000 € verdient, sollte sich jetzt an das Sozialamt wenden und die Herabsetzung des Unterhaltes auf „Null“ verlangen.