Ferienumgang und Urlaubsort

Zwischen den Eltern war eine Umgangsvereinbarung geschlossen, die den Vater berechtigte mit den Kindern jeweils in der zweiten Hälfte der Ferien Umgang zu haben. Er buchte für die Sommerferien einen Urlaub in Thailand. Zuvor bat er die Mutter erfolgreich um ihre Zustimmung. Einige Tage vor dem geplanten Abflug ereigneten sich in Thailand Bombenanschläge, allerdings nicht am gebuchten Ziel. Die Mutter zog ihre Zustimmung daraufhin zurück. Das wollte der Vater nicht akzeptieren, weshalb die Mutter beim Amtsgericht einen Eilantrag stellte, um ihn an der Reise zu hindern. Das Amtsgericht lehnte den Antrag der Mutter ab, da keine allgemeine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestand und damit keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gegeben waren.

Das wollte die Kindesmutter nicht akzeptieren und wandte sich an die Bundespolizei mit der Aufforderung, die Ausreise der Kinder zu verhindern. Tatsächlich wurde der Vater mit den Kindern am Flughafen aufgehalten und ihnen die Ausreise untersagt.

Aufgrund der geschlossenen Umgangsvereinbarung beantragte der Vater darauf hin, der Kindesmutter wegen der Verhinderung des Umgangs ein Ordnungsgeld aufzulegen. Dem gab das Gericht statt. Auch das Kammergericht Berlin als Beschwerdeinstanz bestätigte, dass die Kindesmutter den Umgang zu fördern hat und alles unterlassen muss, was den Umgang erschwert. Da das Amtsgericht die Reise des Vaters mit den Kindern gebilligt hatte, hätte die Mutter sich nicht mehr an die Bundespolizei wenden dürfen.

Fazit:
Die Modalitäten der Ferien bestimmt der umgangsberechtigte Elternteil. Er muss jedoch den anderen Elternteil frühzeitig darüber informieren, wohin er mit den Kindern reisen möchte. Eine ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils ist jedoch nicht erforderlich. Ansonsten kann es teuer werden, im geschilderten Fall 500 €.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht