So auch im Fall des Spaniers Maria Costeja Gonzales, eine Suche nach seinem Name führte zu einem über zehn Jahre alten Artikel über die Zwangsversteigerung seines Hauses. Herr Costeja beschwerte sich bei der spanischen Datenschutzagentur über Google, wogegen Google sich juristisch zur Wehr setzte. Nach dem Weg durch die spanischen Instanzen entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg 2014 gegen Google.
Im Grunde wurde eine bisher größtenteils ignorierte Richtlinie (95/46/EC) der EU jetzt auch auf amerikanische Suchmaschinen angewendet, die eine Niederlassung in der EU haben. Nach diesem Gesetz hat jeder Bürger das Recht, bestimmte Ergebnisse bei der Suche nach seinem Namen im Internet (z.B. Google) verbergen zu lassen.
Nun kann jedoch nicht jedes Suchergebnis gelöscht werden, wenn es nicht gefällt. Der EuGH hat hier strenge Voraussetzungen gesetzt. So müssen die Informationen „veraltet, irrelevant oder außerverhältnismäßig“ sein. Dazu kommen auch noch weitere Kriterien die den Einzelfall betreffen, so wird der Beruf der Person betrachtet und ob sie im öffentlichen Leben stehen. Diese Kriterien sind sehr subjektiv und es muss von Fall zu Fall einzeln entschieden werden, was derzeit vom Betreiber der Suchmaschine selbst erledigt wird.
Einen Einblick in welchen Fällen die Suchergebnisse von Google gelöscht wurden und in welchen nicht, bieten zwei Beispiele: Bei einem deutschen Lehrer, der vor mehr als zehn Jahren wegen eines geringfügigen Vergehens verurteilt wurde, wurde ein Artikel über die Verurteilung gelöscht. Auf der anderen Seite wurde ein Suchergebnis über ein mit Geschäftsbetrug beschuldigtes Ehepaar nicht gelöscht.
Google hat einige Statistiken und Beispiele auf seiner Website veröffentlicht.