Haftung für den Unterhalt der Stiefkinder

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte folgenden Fall zu entscheiden: Die Eltern einer inzwischen volljährigen Tochter waren bereits seit einigen Jahren geschieden. Die Tochter wurde bis zur Volljährigkeit von der Mutter betreut, der Vater zahlte Unterhalt. Nach der Trennung hatte die Mutter wieder geheiratet. Nun verlangte die Tochter vom Vater aufgrund ihrer Volljährigkeit einen höheren Unterhalt.

Im Gerichtsverfahren verlangte der Vater Auskunft über die Einkünfte der Mutter und über das Einkommen des neuen Ehemannes der Mutter. Er vertrat die Ansicht, die Mutter habe gegen ihren neuen Ehemann einen Taschengeldanspruch, den sie für den Unterhalt einsetzen müsse. Ab dem Eintritt der Volljährigkeit sei nämlich auch die Mutter zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

Das Amtsgericht hatte dies in erster Instanz mit der Begründung abgelehnt, der Taschengeldanspruch der Mutter sei für den Unterhalt nicht heranzuziehen. Hiergegen legte der Vater erfolgreich Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Taschengeldanspruch der Mutter gegen ihren (neuen) Ehemann unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen darstelle. Die Höhe dieses Taschengeldanspruchs bestimme sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, weshalb auch über das Einkommen des Ehemannes Auskunft zu erteilen ist.

Selbst wenn ein wieder verheiratetes Elternteil keine eigenen Einkünfte hat, besteht gegen den neuen Ehegatten ein Taschengeldanspruch. Dieser Taschengeldanspruch ist für den Unterhalt volljähriger Kinder zu verwenden. Dies entspricht der Rechtsbrechung des Bundesgerichtshofs zum Elternunterhalt. Auch dort wird der Taschengeldanspruch des unterhaltspflichtigen Kindes als unterhaltsrelevantes Einkommen betrachtet.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht