Kann man Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen?

Kindesunterhalt Kindesunterhalt kann nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn weder der steuerliche Kinderfreibetrag, noch das Kindergeld in Anspruch genommen werden. Bei minderjährigen Kindern dürfte dieser Fall so gut wie nie gegeben sein. Als außergewöhnliche Belastung kann also meist nur der Unterhalt angesetzt, der an ein Kind gezahlt wird, das für den Bezug von Kindergeld und die Inanspruchnahme von Kinderfreibeträgen zu alt ist.

Unterhalt an den (Ex-)Ehegatten Der Unterhalt für den Ehegatten kann als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Wird der Unterhalt als Sonderausgabe angesetzt, spricht man vom „Realsplitting“. Der Unterhalt wird dann vom Einkommen des Zahlenden in Abzug gebracht. Im Gegenzug muss der Unterhaltsempfänger ihn versteuern. Diese Vorgehensweise ist sinnvoll, wenn eine große Differenz zwischen den Einkommen der Ehegatten besteht. Der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte muss den Steuernachteil des Empfängers allerdings ausgleichen, im Ergebnis soll dieser ja den vollen Unterhalt erhalten. Stimmt der Empfänger dem Realsplitting nicht zu, können die Unterhaltszahlungen auch als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.

Unterhalt an die Eltern Unterhalt für die Eltern kann ebenfalls als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Pro Jahr und Unterhaltsberechtigtem allerdings nur mit 9.000 €. Dieser Betrag verringert sich, wenn die Eltern eigene Einkünfte (z. B. Rente) haben. Bis auf einen Betrag von 624 € pro Jahr werden diese eigenen Einkünfte voll angerechnet. Haben die Eltern also eine Rente von 802 € pro Monat, kann keine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht