Kein Umgang wegen Corona?

Darf der Umgang mit den Kindern aufgrund der Corona-Pandemie verweigert werden? – Mit dieser Frage musste sich jüngst das Oberlandesgericht Braunschweig auseinandersetzen.

Der Vater einer fast sechsjährigen Tochter beantragte beim Familiengericht Umgang im 14-tägigen Rhythmus, jeweils von freitags bis sonntags. Dieser Umgang wurde ihm gegen den Willen der Kindesmutter auch bewilligt. Aufgrund der zwischenzeitlich ausgebrochenen Corona-Pandemie legte die Kindesmutter Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts ein und beantragte, den Umgang auszuschließen. Zur Begründung verwies sie auf die Corona-Pandemie und die angeordneten Kontaktbeschränkungen. Sie war der Auffassung, das Kindeswohl sei bei Umgängen mit dem Vater aufgrund der Ansteckungsgefahr gefährdet.

Das Oberlandesgericht wies den Antrag der Kindesmutter jedoch zurück. Die Corona-Pandemie biete weder einen Anlass, die bestehende Umgangsregelung grundlegend abzuändern, noch diese auszusetzen. Auch wenn der Vater und das Kind nicht in einem Haushalt lebten, sei der Umgang nicht verboten. Der Umgang zwischen einem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind gehöre zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte i. S. d. Corona-Verordnungen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich sei, etwa wegen Quarantäne oder der tatsächlichen Ansteckung eines der Beteiligten.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht