Der Gesetzgeber hat eine Regelung in § 1579 BGB geschaffen. Es gibt keinen Unterhalt mehr, wenn der Berechtigte in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Entgegen des ersten Anscheins soll durch diese Regelung kein „Fehlverhalten“ des Unterhaltsberechtigten bestraft werden. Vielmehr sollen tatsächliche Gegebenheiten und Veränderungen der Lebensverhältnisse erfasst werden, welche die Leistung von Unterhalt für den Zahlenden unzumutbar erscheinen lassen.
Wann spricht man von einer verfestigten Lebensgemeinschaft?
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte folgenden Fall zu entscheiden: Die Ex-Ehefrau war in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Die beiden waren zuvor auch nach außen bereits als Paar aufgetreten, hatten gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. Der gemeinsame Sohn nannte den neuen Partner „Papa“. Der Ex-Ehemann beantragte, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Das Gericht gab ihm Recht.
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn tatsächliche, nach außen tretende Umstände den Schluss auf eine solche Gemeinschaft nahelegen. Beispiele hierfür sind etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt oder das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit. Auch größere gemeinsame Investitionen, zum Beispiel der Kauf eines gemeinsamen Hauses oder einer Wohnung, und die Dauer der Verbindung kann für eine verfestigte Lebensgemeinschaft sprechen. Entscheidend ist, dass der unterhaltsberechtigte (frühere) Ehegatte sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst. Er gibt damit zu erkennen, dass er diese nicht mehr benötigt.
Auch wenn die Rechtsprechung meist davon ausgeht, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von zwei Jahren als „verfestigt“ gilt, kann dies auch schon früher der Fall sein.