Kindergeldzuschlag und Unterhalt

Familien mit niedrigem Einkommen können einen Kinderzuschlag zum Kindergeld erhalten. Dieser beträgt bis zu 205 € pro Kind und Monat. Anspruchsvoraussetzung ist grundsätzlich der Bezug von Kindergeld. Außerdem müssen die Eltern im Monat mindestens 900 € netto verdienen, Alleinerziehende mindestens 600 €. Wenn der Lebensunterhalt der Familie nach sozialrechtlichen Maßstäben (sog. Regelbedarfe) durch den Kinderzuschlag gedeckt werden kann, ohne dass sie zusätzlich auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist, wird der Kinderzuschlag gezahlt. Der Bezug von Wohngeld ist unschädlich.

Bei getrenntlebenden Eltern gab es über den Kinderzuschlag bei der Frage des Unterhalts für die Kinder bisher allerdings meist Streit. Warum?

Das reguläre Kindergeld wird auf den Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes zur Hälfte, bei einem volljährigen Kind insgesamt angerechnet. Das Kindergeld kommt also beiden Elternteilen gleichermaßen zugute.
Der barunterhaltspflichtige Elternteil wollte nun in der Regel aber auch den Kinderzuschlag zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anrechnen. Bei einem Zuschlag von 205 € hätte er dann monatlich 102,50 € weniger zahlen müssen.  

Der Gesetzgeber hat mit dem sog. Kitafinanzhilfeänderungsgesetz jetzt klargestellt, dass Unterhaltspflichten durch den Kinderzuschlag nicht berührt werden. M.a.W.: Der Kinderzuschlag wird nicht auf den Unterhalt angerechnet.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht