Kindesunterhalt und mietfreies Wohnen

Geldzahlungen decken. Der andere Elternteil schuldet die Pflege, Betreuung und Versorgung des Kindes. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) kürzlich zu entscheiden hatte, stritten die Eltern über die Höhe des Barunterhalts. Warum?

Die Kindesmutter lebte mit den drei gemeinsamen Kindern in einer Wohnung, die zu 40 % ihr und zu 60 % dem Kindesvater gehörte. Der Vater überließ den Kindern und der Mutter die Wohnung mietfrei. Außerdem zahlte er Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle pro Kind. Dennoch verlangte die Kindesmutter die Zahlung von Unterhalt in Höhe von 128 %. Hiergegen wehrte sich der Kindesvater.

Das Oberlandesgericht stellte in seiner Entscheidung zunächst fest, dass der Kindesvater ein Einkommen erzielt, dass grundsätzlich zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 128 % verpflichten würde.

Da die Düsseldorfer Tabelle jedoch auf den Fall zugeschnitten sei, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten zu Unterhalt verpflichtet ist, müsse wegen der hier bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber drei Kindern eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe vorgenommen werden. Hieraus ergäbe sich dann ein Unterhalt in Höhe von 120 %. 

Im Hinblick auf den 60 %-igen Eigentumsanteil des Vaters an der den Kindern und der Mutter zur Nutzung überlassenen Wohnung sei der Unterhaltsbedarf der Kinder teilweise bereits gedeckt. In den Unterhaltsbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle sei ein Wohnkostenanteil von etwa 20 % enthalten. Eine Herabstufung um eine weitere Einkommensgruppe auf dann 115 % des Mindestunterhalts sei deshalb angemessen. Der Antrag der Mutter wurde deshalb abgewiesen. 

Einschränkend führte das Gericht jedoch aus, dass die Herabstufung nur deshalb möglich war, weil die Mutter keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat und der Vater keine Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Wohnung beansprucht.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht