Neue Unterhaltsbeträge ab dem 1. August

Die Anhebung der Unterhaltsbeträge hat Auswirkungen auf sämtliche bestehenden Beschlüsse, Vergleiche oder Jugendamtsurkunden. Vor allem bei sogenannten dynamischen Titeln, die auf einen Prozentsatz des Mindestunterhaltes lauten, sind ab dem 1. August 2015 automatisch die neuen, höheren Beträge zu zahlen. Bei Unterhaltstiteln, die auf konkrete Beträge lauten, sollte eine Abänderung angestrebt werden. Hierzu empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.

Unterhaltsberechtigte sollten den Unterhaltspflichtigen jedenfalls auffordern, ab August 2015 Unterhalt entsprechend der neuen Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Dies geht mündlich, sofern keine Probleme zu erwarten sind. Zur Sicherheit sollte es jedoch schriftlich erfolgen.

Allerdings hat sich der steuerrechtliche Kinderfreibetrag bereits zum 1. Januar 2015 um 72,00 € erhöht, sodass die Steigerung der Unterhaltsbeträge teilweise durch eine geringere Steuerbelastung der Unterhaltspflichtigen wieder ausgeglichen wird.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht