Neue Unterhaltsbeträge ab Januar

Im Durchschnitt steigen die Unterhaltsbeträge um 2 %. Die Steigerungen in den ersten 3 Altersstufen liegen im Mindestunterhalt bei 7,00 € (0 – 5 Jahre), 8,00 € (6 – 11 Jahre) bzw. 10,00 € (12 – 17 Jahre).

Besonders hervorzuheben ist, dass der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf für Studierende mit eigener Wohnung von 670,00 € auf 735,00 € angehoben wurde.

Die Anhebung der Unterhaltsbeträge hat Auswirkungen auf sämtliche bestehenden Beschlüsse, Vergleiche oder Jugendamtsurkunden. Vor allem bei sogenannten dynamischen Titeln, die auf einen Prozentsatz des Mindestunterhaltes lauten, sind ab dem 1. Januar 2016 automatisch die neuen, höheren Beträge zu zahlen. Bei Unterhaltstiteln, die auf konkrete Beträge lauten, sollte geprüft werden, ob eine Abänderung möglich ist. Hierzu empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.

Unterhaltsberechtigte sollten den Unterhaltspflichtigen jedenfalls auffordern, ab Januar 2016 Unterhalt entsprechend der neuen Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Dies geht mündlich, sofern keine Probleme zu erwarten sind. Zur Sicherheit sollte es jedoch schriftlich erfolgen.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht