Neue Unterhaltsbeträge ab Januar

Anders als bisher wird bis zu einem Nettoeinkommen von 1.900 € lediglich Mindestunterhalt geschuldet. Diese Grenze lag vorher bei 1.500 €. Erst ab einem Einkommen von 1.901 € erhöht sich der zu zahlende Unterhalt um 5 % gegenüber dem Mindestunterhalt.

Im Durchschnitt steigen die Unterhaltsbeträge um 1,6 %. Die Steigerungen in den ersten 3 Altersstufen liegen im Mindestunterhalt bei 6,00 € (0 – 11 Jahre) und 7,00 € (12 – 17 Jahre). Der Mindestunterhalt für Volljährige hat sich hingegen nicht verändert.

Die Selbstbehalte haben sich nicht verändert. Wer Mindestunterhalt zahlen muss, dem sollen 1.080 € verbleiben. Wer höheren Unterhalt zu zahlen hat, dem soll im Interesse einer gerechten Einkommensverteilung auch mehr verbleiben; bei 110 % des Mindestunterhaltes beispielsweise 1.280 €.

Die Anhebung der Unterhaltsbeträge hat Auswirkungen auf sämtliche bestehenden Beschlüsse, Vergleiche oder Jugendamtsurkunden. Vor allem bei sogenannten dynamischen Titeln, die auf einen Prozentsatz des Mindestunterhaltes lauten, sind ab dem 01.01.2018 automatisch die neuen, höheren Beträge zu zahlen. Bei Unterhaltstiteln, die auf konkrete Beträge lauten, sollte geprüft werden, ob eine Abänderung möglich ist. Hierzu empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.

Unterhaltsberechtigte sollten den Unterhaltspflichtigen jedenfalls auffordern, ab Januar Unterhalt entsprechend der neuen Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Dies geht mündlich, sofern keine Probleme zu erwarten sind. Zur Sicherheit sollte es jedoch schriftlich erfolgen.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht