Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zuletzt über einen solchen Sachverhalt zu entscheiden.
Die Kindesmutter verlangte vom Kindesvater die Beteiligung an den Kosten der Tagesmutter in Höhe von 150 € pro Monat. Sie machte geltend, dass die Tagesmutter zur Betreuung der Kinder notwendig sei, da sie selbst erwerbstätig ist.
Das Familiengericht folgte dem Antrag der Mutter und sprach ihr 150 € pro Monat zu. Das Oberlandesgericht wies den Antrag der Mutter ab. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts.
In seiner Entscheidung führt der BGH aus, die Kosten der Tagesmutter seien kein Mehrbedarf der Kinder. Nur ausnahmsweise können Kosten der Betreuung einen weitergehenden Bedarf der Kinder darstellen, nämlich dann, wenn die Betreuung pädagogisch veranlasst ist. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Kinder den Kindergarten, die Schule oder einen Hort besuchen. In allen anderen Fällen ist es in der Regel so, dass der betreuende Elternteil (hier die Mutter) mit der Fremdbetreuung die ihm obliegende Betreuungspflicht erfüllt und deswegen auch die dafür erforderlichen Kosten zu tragen hat.
Die Kosten der Tagesmutter sind also nicht Mehrbedarf der Kinder, sondern berufsbedingte Aufwendungen der Mutter. Aufgrund der damit verbundenen Verringerung des Einkommens der Kindesmutter ergibt sich ein höherer Anspruch auf Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt. Soweit der Kindesvater der Mutter also Unterhalt schuldet, wird er hierüber an den Kinderbetreuungskosten beteiligt.