Recht und Pflicht zum Umgang

Folgenden Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. aktuell zu entscheiden:

Aus der Ehe der Beteiligten sind drei Kinder hervorgegangen. Nach der Trennung fanden über einen Zeitraum von rd. zwei Jahren nur gelegentlich Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater statt. Die Kinder wünschten sich jedoch mehr Kontakt zu ihm, weshalb die Mutter eine Festlegung des Umgangs durch das Gericht beantragte. Danach sollte der Vater wenigstens zu einem Umgangskontakt im Monat verpflichtet werden. Der Vater wandte ein, dass ihm aus beruflichen und persönlichen Gründen der Umgang nicht möglich sei. Er arbeite wöchentlich bis zu 120 Stunden und habe außerdem aus seiner neuen Beziehung ein weiteres Kind um das er sich kümmern müsse.

Das Oberlandesgericht verpflichtete den Vater dennoch zum Umgang.

Die Pflege und Erziehung der Kinder sei eine den Eltern zuvörderst obliegende Pflicht. Mit dieser Pflicht gehe auch das Recht der Kinder auf Pflege und Erziehung durch ihre Eltern einher. Ferner diene der Umgang im konkreten Fall auch dem Kindeswohl. 

Das Gericht gab dem Vater auf, seine Prioritäten zu überprüfen, statt seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Umgangspflicht mit seinen Kindern nicht nachzukommen. Gleichwohl beachtete das Gericht bei seiner Entscheidung auch die Persönlichkeitssphäre des Vaters und verpflichtete ihn lediglich zum Umgang an jedem ersten Sonntag im Monat von 9 bis 19 Uhr sowie der Hälfte der Sommerferien.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht