Rechte bei der Trennung

Ehewohnung Will ein Ehegatte getrennt leben, kann er verlangen, dass ihm die Ehewohnung alleine überlassen wird. Voraussetzung ist, dass es ihm z. B. aufgrund der Größe der Wohnung nicht zumutbar ist, weiterhin unter einem Dach zu leben. Auch die Beeinträchtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder kann die Überlassung rechtfertigen. Die Eigentumsverhältnisse spielen im Trennungsjahr nur selten eine Rolle. Auch ist es unerheblich, wer Mieter der Wohnung ist. Sollte der andere Ehegatte die Wohnung nicht freiwillig verlassen, kann ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Das Gericht bestimmt dann, ob der Ehegatte ausziehen muss.

Hausrat Bei der Aufteilung des Hausrats kommt es hingegen zunächst auf die Eigentumsverhältnisse an. Jeder bekommt das, was ihm gehört, z. B. weil er es schon mit in die Ehe gebracht hat. Nur, wenn hiermit eine unbillige Härte verbunden ist, müssen Hausratsgegenstände dem anderen Ehegatten zum Gebrauch überlassen werden. Gemeinsam angeschaffter Hausrat ist zwischen den Ehegatten gerecht aufzuteilen. Hierbei ist z. B. auf die Belange gemeinsamer Kinder Rücksicht zu nehmen.

Unterhalt Besondere Bedeutung hat auch der Anspruch der Ehegatten auf Trennungsunterhalt. Ohne finanzielle Mittel kann der Lebensunterhalt nicht bestritten werden. Während der Trennungszeit sollen beiden Ehegatten die gleichen Mittel zur Verfügung stehen. Das gemeinsame Einkommen ist daher grundsätzlich hälftig zu teilen. Hierbei sind jedoch vielerlei Besonderheiten zu berücksichtigen, z. B. das Wohnen im eigenen Haus oder die Betreuung von Kleinkindern. Es empfiehlt sich daher immer den Rat eines Experten einzuholen.

Vorsicht! Wer Unterhalt verlangen möchte, muss den anderen Ehegatten zur Zahlung auffordern. Unterhalt für zurückliegende Monate kann sonst nicht verlangt werden.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht