In erster Instanz gab das Landgericht der Klägerin recht. Es urteilte, aufgrund der Trennung sei eine schwerwiegende Veränderung der Umstände eingetreten, die die Vertragsparteien der Schenkung gemeinsam zugrunde gelegt hätten. Der Klägerin sei daher nicht zuzumuten, dass die Schenkung Bestand hat.
Als der Beklagte in Berufung ging, erachtete auch das Oberlandesgericht (OLG) den Anspruch der Klägerin als grundsätzlich berechtigt. Es reduzierte ihn allerdings um rund 10 %, weil die Tochter und der Beklagte 2 Jahre lang in der Immobilie gewohnt hatten, weshalb sich der Schenkungszweck zum Teil verwirklicht habe.
Der Beklagte war auch mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und legte Revision ein. Der BGH bestätigte daraufhin das Urteil des OLG. Er führte allerdings aus, dass eine Reduzierung des Anspruchs eigentlich nicht gerechtfertigt sei. Der Schenker hätte nämlich sein Geschenk nicht nur um eine bestimmte Quote vermindert, wenn er die tatsächliche Dauer der Lebensgemeinschaft vorausgesehen hätte. M. a. W.: Hätte die Klägerin gewusst, dass die Beziehung bald endet, hätte sie überhaupt keine Schenkung gemacht. Sie war also sogar berechtigt, den gesamten Betrag zurückzufordern. Da aber hier nur der Beklagte Revision eingelegt hatte, blieb es beim Urteil des OLG.
Fazit:
Auch eine Schenkung, die im Vertrauen auf den Bestand einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt, kann nach der Trennung zurückgefordert werden. Dieser Anspruch besteht in voller Höhe der ursprünglichen Schenkung und kann mit dem Argument der Zweckerreichung nicht reduziert werden.