Schenkungen der Eltern und Schwiegereltern – Neue Rechtsprechung

Nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde den Schwiegereltern ein Anspruch gegen das Schwiegerkind nur in Ausnahmefällen zuerkannt. Zuwendungen der Eltern oder Schwiegereltern sollten möglichst über den sog. Zugewinn im Verhältnis der Ehegatten untereinander ausgeglichen werden. Nur wenn das zu einem „unzumutbaren“ Ergebnis führte, konnten die Schwiegereltern einen eigenen Anspruch gegen das Schwiegerkind geltend machen.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof aufgegeben. Er erkennt den Schwiegereltern nun einen eigenen Anspruch gegen das Schwiegerkind zu.

Hierbei ist jedoch besonders zu beachten, dass regelmäßig nicht die Rückübertragung der Immobilie verlangt werden kann, sondern nur eine Ausgleichszahlung.

Darüber hinaus kann verringert sich der Anspruch gegen das Schwiegerkind, je weiter die Schenkung in der Vergangenheit liegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. geht z. B. davon aus, dass 20 Jahre nach der Zuwendung kein Anspruch der Schwiegereltern mehr besteht.

Besonders zu beachten ist, dass der Anspruch der Schwiegereltern bereits mit der Trennung fällig wird. Dann droht auch Verjährung. Die endgültige Scheidung der Ehe muss daher nicht abgewartet werden.

Praxistipp:
Schon bei Trennung sollten auch die Schwiegereltern aktiv werden.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht