Schenkungen der Schwiegereltern – Verjährung beachten!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, wann der Anspruch der Schwiegereltern auf Rückgabe einer Schenkung verjährt.

Die Antragsteller hatten ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn zum Bau des Familienheims und zur Abzahlung von Krediten während der Ehe mindestens 60.000 € gezahlt. Die Eheleute trennten sich Anfang des Jahres 2006, im gleichen Jahr wurde der Scheidungsantrag gestellt. Die Ehe wurde schließlich im November 2012 rechtskräftig geschieden. Ebenfalls im Jahre 2012 verlangten die Schwiegereltern vom Schwiegersohn die anteilige Rückzahlung der Schenkungen. Dieser machte geltend, dass bereits Verjährung eingetreten sei.

Der BGH gab dem Schwiegersohn nun Recht. Der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind verjährt innerhalb von drei Jahren. Handelt es sich allerdings um eine Grundstücksschenkung, tritt Verjährung erst nach zehn Jahren ein.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Scheitern der Ehe. Nach Ansicht des BGH steht das regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags fest. Die erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes liegt jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Praxistipp:
Denken Sie im Falle der Scheidung als Schwiegereltern also rechtzeitig darüber nach, ob Sie etwaige Schenkungen vom Schwiegerkind zurückfordern möchten.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht