Steuerrechtliche Folgen der Trennung

Im Jahr der Trennung bleibt zunächst alles beim Alten. Zum Jahreswechsel müssen die Ehegatten ihre Steuerklasse aber für den neuen Veranlagungszeitraum beim zuständigen Finanzamt ändern. Beide Ehegatten müssen jetzt in die Lohnsteuerklasse I wechseln. Der Kinderfreibetrag wird aufgeteilt, so dass bei einem Kind jedem ein halber Kinderfreibetrag verbleibt.

Dieser Steuerklassenwechsel wirkt sich regelmäßig gravierend auf das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen aus, eine Neuberechnung ist erforderlich. Hierzu ein Beispiel:

Der seit Mai 2017 getrennt lebende Ehemann hat ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.000 €. Die Eheleute haben ein gemeinsames Kind in Alter von 5 Jahren.

Mit Lohnsteuerklasse III und einem Kinderfreibetrag verbleiben dem Ehemann monatlich netto ca. 2.200 €. Seinem Kind steht hiernach ein Unterhalt in Höhe von 269 € zu. Der getrennt lebenden Ehefrau, die kein eigenes Einkommen erzielt, sind rund 640 € Trennungsunterhalt zu zahlen. Insgesamt ist Unterhalt in Höhe von 909 € geschuldet.

Nach dem Wechsel der Lohnsteuerklasse auf I und einem halben Kinderfreibetrag verbleiben dem Ehemann netto ca. 1.900 €. Dem Kind steht jetzt nur noch ein Unterhalt in Höhe von 251 € zu, der Ehefrau ein Trennungsunterhalt in Höhe von rund 427 €. Insgesamt ist mithin ein Unterhalt in Höhe von 678 € zu zahlen.

Die Neuberechnung der Unterhaltsverpflichtungen zum Jahreswechsel ist dringend zu empfehlen, um zu hohe Unterhaltszahlungen für das kommende Jahr zu vermeiden. Auch die Änderung der Lohnsteuerklasse muss unbedingt beantragt werden, da sonst erhebliche Steuernachzahlungen für das kommende Jahr drohen.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht