Stiefkindadoption ohne Trauschein?

Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei Kindern, deren Vater im Jahre 2006 verstarb. Seit 2007 lebt sie in einer nichtehelicher Lebensgemeinschaft. 2013 beantragte das Paar beim Amtsgericht die Genehmigung der Adoption der Kinder durch den Lebensgefährten der Mutter. Die Kinder sollten gemeinschaftliche Kinder werden. Diesen Antrag lehnten sämtliche Instanzen, vom Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof, ab. Eine Adoption durch den Stiefvater sei zwar möglich, dann erlösche aber die Verwandtschaft zur Mutter. Aufgrund einer Verfassungsbeschwerde hat nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Die geltenden Vorschriften verstoßen gegen Grundrechte. Kinder in nichtehelichen Stiefkindfamilien werden gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien ungleich behandelt, was verfassungsrechtlich unzulässig sei. Die Ungleichbehandlung beruhe auf dem Kriterium der Ehe der (Stief-)Eltern. Betroffen seien die Grundrechte des Kindes auf Gewährung elterlicher Pflege und Erziehung und das grundrechtlich gestützte familiäre Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern.

Wenn der Gesetzgeber als Differenzierungskriterium die Ehe zwischen Elternteil und Stiefelternteil annehme, sei dies durch die Kinder nicht beeinflussbar. Zwar sei die Ehelichkeit der Elternbeziehung ein Indikator für ihre Stabilität. Es müsse aber auch möglich sein, die für eine Adoption vorausgesetzte Stabilität der Elternbeziehung auf andere Weise zu begründen. Maßgeblich sei letztlich die Kindeswohldienlichkeit der Adoption, die auch in einer nichtehelichen Familie gegeben sein könne.

Die bisherigen Entscheidungen hob das Bundesverfassungsgericht auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht. Dieses muss nun prüfen, ob die Adoption dem Kindeswohl dient. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.03.2020 eine verfassungsgemäße Regelung treffen.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht