Steuern bei Trennung und Scheidung

Bei Trennung und Scheidung sind steuerliche Aspekte von großer Bedeutung. In den Bereichen Vermögensaufteilung/Immobilien sowie Unterhalt für Kinder und Ehegatten können steuerliche Auswirkungen auftreten.

Bei der Aufteilung des Vermögens sind in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen zu befürchten. Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Ehepartnern ist bei der Bewältigung der Scheidungsfolgen steuerneutral. Allerdings können beim Aufteilen von Immobilien Steuern anfallen. Dies insbesondere, wenn sich die Immobilie noch keine zehn Jahre im Eigentum der Ehegatten befand und mit einem Gewinn veräußert wird oder wenn die Ehegatten die Immobilie in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Hier ergibt sich insbesondere ein steuerliches Risiko für denjenigen Ehegatten, der nach der Trennung aus der bisherigen Ehewohnung auszieht.

Unterhaltszahlungen an den Ehegatten können steuermindernd geltend gemacht werden. Der Unterhaltsempfänger muss die Zahlungen jedoch als Einkommen versteuern. Er erhält diesen Steuernachteil allerdings vom Unterhaltspflichtigen ersetzt. Aufgrund der meist unterschiedlichen Steuerprogression verbleibt dem Unterhaltspflichtigen regelmäßig dennoch ein Vorteil.

Ab dem auf die Trennung folgenden Kalenderjahr ist – unabhängig von der Scheidung – keine gemeinsame Steuererklärung der Ehegatten mehr möglich. Deshalb sollten die Lohnsteuerklassen geändert werden. Die Kombination III/V ist nicht mehr zulässig und kann zu erheblichen Steuernachzahlungen führen. Möglich sind die Kombinationen I/I oder – sofern ein Ehegatte ein minderjähriges Kind betreut – I/II.
Der Kinderfreibetrag ist zwischen den Eltern hälftig zu teilen; das Kindergeld wird im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts für jeden Elternteil zur Hälfte berücksichtigt.

Für das Jahr der Trennung und die vorherigen Jahren des Zusammenlebens können noch gemeinsame Steuererklärungen abgegeben werden. Hierauf besteht zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bspw. bei der Lohnsteuerklassenkombination III/V auch ein Anspruch. 

Fazit:
Es ist ratsam, sich frühzeitig über die (steuerlichen) Konsequenzen von Trennung und Scheidung zu informieren und professionelle Beratung durch einen Fachanwalt in Anspruch zu nehmen.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Kindergeldzuschlag und Unterhalt

Familien mit niedrigem Einkommen können einen Kinderzuschlag zum Kindergeld erhalten. Dieser beträgt bis zu 205 € pro Kind und Monat. Anspruchsvoraussetzung ist grundsätzlich der Bezug von Kindergeld. Außerdem müssen die Eltern im Monat mindestens 900 € netto verdienen, Alleinerziehende mindestens 600 €. Wenn der Lebensunterhalt der Familie nach sozialrechtlichen Maßstäben (sog. Regelbedarfe) durch den Kinderzuschlag gedeckt werden kann, ohne dass sie zusätzlich auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist, wird der Kinderzuschlag gezahlt. Der Bezug von Wohngeld ist unschädlich.

Bei getrenntlebenden Eltern gab es über den Kinderzuschlag bei der Frage des Unterhalts für die Kinder bisher allerdings meist Streit. Warum?

Das reguläre Kindergeld wird auf den Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes zur Hälfte, bei einem volljährigen Kind insgesamt angerechnet. Das Kindergeld kommt also beiden Elternteilen gleichermaßen zugute.
Der barunterhaltspflichtige Elternteil wollte nun in der Regel aber auch den Kinderzuschlag zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anrechnen. Bei einem Zuschlag von 205 € hätte er dann monatlich 102,50 € weniger zahlen müssen.  

Der Gesetzgeber hat mit dem sog. Kitafinanzhilfeänderungsgesetz jetzt klargestellt, dass Unterhaltspflichten durch den Kinderzuschlag nicht berührt werden. M.a.W.: Der Kinderzuschlag wird nicht auf den Unterhalt angerechnet.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht