Kindesunterhalt und mietfreies Wohnen

Geldzahlungen decken. Der andere Elternteil schuldet die Pflege, Betreuung und Versorgung des Kindes. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) kürzlich zu entscheiden hatte, stritten die Eltern über die Höhe des Barunterhalts. Warum?

Die Kindesmutter lebte mit den drei gemeinsamen Kindern in einer Wohnung, die zu 40 % ihr und zu 60 % dem Kindesvater gehörte. Der Vater überließ den Kindern und der Mutter die Wohnung mietfrei. Außerdem zahlte er Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle pro Kind. Dennoch verlangte die Kindesmutter die Zahlung von Unterhalt in Höhe von 128 %. Hiergegen wehrte sich der Kindesvater.

Das Oberlandesgericht stellte in seiner Entscheidung zunächst fest, dass der Kindesvater ein Einkommen erzielt, dass grundsätzlich zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 128 % verpflichten würde.

Da die Düsseldorfer Tabelle jedoch auf den Fall zugeschnitten sei, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten zu Unterhalt verpflichtet ist, müsse wegen der hier bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber drei Kindern eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe vorgenommen werden. Hieraus ergäbe sich dann ein Unterhalt in Höhe von 120 %. 

Im Hinblick auf den 60 %-igen Eigentumsanteil des Vaters an der den Kindern und der Mutter zur Nutzung überlassenen Wohnung sei der Unterhaltsbedarf der Kinder teilweise bereits gedeckt. In den Unterhaltsbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle sei ein Wohnkostenanteil von etwa 20 % enthalten. Eine Herabstufung um eine weitere Einkommensgruppe auf dann 115 % des Mindestunterhalts sei deshalb angemessen. Der Antrag der Mutter wurde deshalb abgewiesen. 

Einschränkend führte das Gericht jedoch aus, dass die Herabstufung nur deshalb möglich war, weil die Mutter keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat und der Vater keine Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Wohnung beansprucht.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Corona-Familienbonus und Kindesunterhalt

Im September und Oktober 2020 wird der sog. „Corona-Familienbonus“ ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen: 200 € im September und 100 € im Oktober. Doch wem steht dieser Bonus zu? Nur dem, der das Kind betreut oder auch dem, der Unterhalt zahlt?

Der Corona-Familienbonus ist grundsätzlich so zu behandeln, wie das übliche monatliche Kindergeld. Hierzu ist gesetzlich geregelt, dass das Kindergeld bei minderjährigen Kindern zur Hälfte für die Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen ist. Bei Volljährigen sogar vollständig.

Für den Bonus heißt das, der zahlende Elternteil kann seine Zahlung im September um 100 € und im Oktober um 50 € reduzieren. Bei Volljährigen Kindern kann die Zahlung ggf. sogar um 200 € bzw. 100 € reduziert werden. Die genaue Höhe hängt hier davon ab, in welchem Verhältnis die Unterhaltszahlungen der Eltern zueinander stehen.

 

Das gilt jedoch nur, wenn wenigstens der Mindestunterhalt gezahlt wird. Ist der Zahlungspflichtige dazu nicht in der Lage, liegt also ein sog. Mangelfall vor, darf der Corona-Familienbonus nicht einfach in Abzug gebracht werden. Es ist hier genau zu prüfen, ob durch den Bonus der Mindestunterhalt überschritten wird und inwieweit der Unterhalt dann ggf. noch gekürzt werden kann.

 

Wer Unterhaltsvorschuss oder Sozialleistungen für sein Kind erhält, bekommt auch im September und Oktober ungekürzte Zahlungen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass eine Anrechnung nicht erfolgen soll.

 

Florian Striedter

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

 

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Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht