Recht und Pflicht zum Umgang

Folgenden Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. aktuell zu entscheiden:

Aus der Ehe der Beteiligten sind drei Kinder hervorgegangen. Nach der Trennung fanden über einen Zeitraum von rd. zwei Jahren nur gelegentlich Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater statt. Die Kinder wünschten sich jedoch mehr Kontakt zu ihm, weshalb die Mutter eine Festlegung des Umgangs durch das Gericht beantragte. Danach sollte der Vater wenigstens zu einem Umgangskontakt im Monat verpflichtet werden. Der Vater wandte ein, dass ihm aus beruflichen und persönlichen Gründen der Umgang nicht möglich sei. Er arbeite wöchentlich bis zu 120 Stunden und habe außerdem aus seiner neuen Beziehung ein weiteres Kind um das er sich kümmern müsse.

Das Oberlandesgericht verpflichtete den Vater dennoch zum Umgang.

Die Pflege und Erziehung der Kinder sei eine den Eltern zuvörderst obliegende Pflicht. Mit dieser Pflicht gehe auch das Recht der Kinder auf Pflege und Erziehung durch ihre Eltern einher. Ferner diene der Umgang im konkreten Fall auch dem Kindeswohl. 

Das Gericht gab dem Vater auf, seine Prioritäten zu überprüfen, statt seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Umgangspflicht mit seinen Kindern nicht nachzukommen. Gleichwohl beachtete das Gericht bei seiner Entscheidung auch die Persönlichkeitssphäre des Vaters und verpflichtete ihn lediglich zum Umgang an jedem ersten Sonntag im Monat von 9 bis 19 Uhr sowie der Hälfte der Sommerferien.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Kein Umgang wegen Corona?

Darf der Umgang mit den Kindern aufgrund der Corona-Pandemie verweigert werden? – Mit dieser Frage musste sich jüngst das Oberlandesgericht Braunschweig auseinandersetzen.

Der Vater einer fast sechsjährigen Tochter beantragte beim Familiengericht Umgang im 14-tägigen Rhythmus, jeweils von freitags bis sonntags. Dieser Umgang wurde ihm gegen den Willen der Kindesmutter auch bewilligt. Aufgrund der zwischenzeitlich ausgebrochenen Corona-Pandemie legte die Kindesmutter Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts ein und beantragte, den Umgang auszuschließen. Zur Begründung verwies sie auf die Corona-Pandemie und die angeordneten Kontaktbeschränkungen. Sie war der Auffassung, das Kindeswohl sei bei Umgängen mit dem Vater aufgrund der Ansteckungsgefahr gefährdet.

Das Oberlandesgericht wies den Antrag der Kindesmutter jedoch zurück. Die Corona-Pandemie biete weder einen Anlass, die bestehende Umgangsregelung grundlegend abzuändern, noch diese auszusetzen. Auch wenn der Vater und das Kind nicht in einem Haushalt lebten, sei der Umgang nicht verboten. Der Umgang zwischen einem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind gehöre zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte i. S. d. Corona-Verordnungen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich sei, etwa wegen Quarantäne oder der tatsächlichen Ansteckung eines der Beteiligten.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht