Unterhalt bei Wechselmodell

In einer aktuellen Entscheidung änderte der Bundesgerichtshof (BGH) nun seine Rechtsprechung. Im Rahmen einer Auseinandersetzung über die Umgangsregelung kann ein Gericht nun auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen, dass ein Wechselmodell eingeführt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern.

Wenn nun also freiwillig oder auf Anordnung des Gerichts ein Wechselmodell eingerichtet wurde, stellt sich die Frage, wer wem welchen Kindesunterhalt zu zahlen hat.

Auch hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des BGH. Betreuen die Eltern ihr Kind im Wechselmodell, so sind sie grundsätzlich beide zu Barunterhalt verpflichtet.

Zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs sind die Einkünfte beider Elternteile heranzuziehen. Aus diesem gemeinsamen Einkommen wird dann der Unterhaltsbedarf des Kindes errechnet. Was die Eltern dann jeweils zahlen müssen, bestimmt sich anteilig im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen Das Kindergeld ist hälftig auf den Unterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen. Die andere Hälfte des Kindergeldes steht jedem Elternteil zur Hälfte zu. Da das Kindergeld von der Familienkasse nur an einen Elternteil ausgezahlt wird, kann der andere Elternteil den auf ihn entfallenden Teil des Kindergeldes mit dem geschuldeten Unterhalt verrechnen.

Fazit:
Aufgrund der Komplexität der Berechnung empfiehlt es sich auch beim Wechselmodell einen Anwalt zur Rate zu ziehen.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht