Wer Unterhalt zahlt, muss auch seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten können. Er muss seine Existenz sichern und für das Alter vorsorgen. Auch im Interesse der Allgemeinheit muss dem Unterhaltspflichtigen daher ein Mindestbetrag verbleiben. Das ist der sog. Selbstbehalt oder Eigenbedarf.
Je nach dem, wem Unterhalt geschuldet wird, gelten unterschiedliche Höhen des Selbstbehaltes. Es wird unterschieden zwischen dem notwendigen, dem angemessenen und dem billigen Selbstbehalt.
Notwendiger Selbstbehalt: Ist Unterhalt an minderjährige oder volljährige, gleichgestellte Kinder zu zahlen, so verbleibt dem Unterhaltspflichtigen mindestens der notwendige Selbstbehalt. Dieser beträgt bei Erwerbstätigen 1.080 €, sonst 880 €.
Angemessener Selbstbehalt: Gegenüber volljährigen, nicht gleichgestellten Kindern, d. h. Kindern, die bereits eine eigene Lebensstellung erworben haben, kann der Unterhaltspflichtige den angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.300 € geltend machen. Gegenüber Eltern beträgt der Selbstbehalt 1.800 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden (Netto‑)Einkommens.
Billiger Selbstbehalt: Besteht die Unterhaltspflicht nur gegenüber der (Ex-)Ehefrau, muss dem Unterhaltspflichtigen mindestens der billige Selbstbehalt verbleiben. Dieser beläuft sich in der Regel auf die Mitte zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Selbstbehalt. Bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen also auf 1.200 €.
Verbleibt dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Unterhaltsverpflichtungen von seinem Einkommen der entsprechende Selbstbehalt nicht, ist der Unterhalt im Rahmen einer Mangelfallberechnung entsprechend zu kürzen.