Vermögenseinsatz beim Elternunterhalt – Welche Ausnahmen gibt es?

Die selbst genutzte Immobilie bleibt bei der Unterhaltsberechnung grds. außen vor, wenn Sie den eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessen ist. Es ist sogar möglich, Rücklagen für Sanierung- und Modernisierungsarbeiten zu bilden, die ebenfalls nicht für den Unterhalt herangezogen werden können. Die selbst genutzte Immobilie wird allerdings in Form eines Wohnwertes bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Von diesem Wohnwert können allerdings Zinsen in voller Höhe und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils abgezogen werden.

Darüber hinaus dürfen die unterhaltsverpflichteten Kinder Altersvorsorgevermögen ansparen. Sie sollen hierdurch dauerhaft in die Lage versetzt werden, ihren eigenen angemessenen Unterhalt zu gewährleisten, wenn sie bspw. in Rente gehen. Als Altersvorsorgevermögen erkennt die Rechtsprechung einen Betrag in Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens pro Berufsjahr an. Ausgehend von einem Jahresbruttoeinkommens von bspw. 40.000 € bei 30 Berufsjahren ergibt sich ein Freibetrag in Höhe von 116.000 €. In welcher Form dieses Vermögen besteht, ob es als Barvermögen vorhanden ist, als Eigentumswohnung oder Lebensversicherungsvertrag, ist unerheblich.

Die Rechtsprechung erkennt außerdem einen „Notgroschen“ an. Die Sozialämter gehen hier regelmäßig von 2600 € aus. Hierbei orientieren sie sich am Sozialhilferecht. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber bislang Beträge von bis zu 10.000 € anerkannt.

Die zutreffende Berechnung des Elternunterhalts ist gerade vor dem Hintergrund der Vermögensverwertung kompliziert und von einer fortwährenden Entwicklung durch die Rechtsprechung geprägt. Es empfiehlt sich daher, fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wenn man auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wird.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht