Verpflichtung zur gemeinsamen Steuererklärung?

Zuletzt hatte das Hanseatische Oberlandesgericht wieder über einen solchen Fall zu entscheiden. Die Ehefrau wollte der gemeinsamen Steuererklärung nicht zustimmen. Der Ehemann nahm sie daraufhin gerichtlich in Anspruch und bekam Recht.

Die Zustimmung ist aufgrund der Verpflichtung zur ehelichen Solidarität zu erteilen. Voraussetzung ist allerdings, dass dem anderen Ehegatten – hier der Ehefrau – die Nachteile ersetzt werden, die durch die gemeinsame Veranlagung entstehen. Solange sich der Ehemann hierzu nicht verpflichtet, kann die Zustimmung verweigert werden.

Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht allerdings nicht. Beim Finanzamt kann nämlich die Aufteilung der Steuerschuld beantragt werden. Das Risiko für die Steuern des anderen in Anspruch genommen zu werden, ist deshalb gering.

Die (nach-)eheliche Solidarität verpflichtet letztlich auch dazu, dem sog. begrenzten Realsplitting zuzustimmen. Zahlt ein Ehegatte dem anderen Unterhalt, kann er diesen steuerlich geltend machen. Dem muss der Unterhaltsempfänger, ebenso wie bei der gemeinsamen Steuererklärung, zustimmen. Auch diese Zustimmung kann er nicht verweigern, wenn ihm der Ausgleich etwaiger Nachteile zugesagt wird. Der Unterhalt ist dann nämlich vom Empfänger zu versteuern.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht