Einfach ist der Fall, in dem Großeltern ein Sparbuch auf den Namen des Kindes anlegen. Geben sie dieses Sparbuch nicht aus der Hand, können sie über das Sparguthaben bis zu ihrem Tode frei verfügen. Das hat der BGH bereits 2005 entschieden. Es handelt sich hier letztlich um einen Vertag zugunsten des Kindes auf den Todesfall. Das Kind erwirbt die Verfügungsberechtigung über das Sparguthaben (erst) mit dem Tod der Großeltern.
Legen Eltern ein Sparbuch auf den Namen des Kindes an, ist die rechtliche Bewertung schwieriger. Nach einer jüngeren Entscheidung des BGH sind für die Frage der Verfügungsberechtigung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die formelle Eintragung des Kindes als Kontoinhaber hat nach dem BGH nur Indizwirkung. Auch der physische Besitz des Sparbuchs durch die Eltern ist nicht allein maßgeblich. Entscheidend ist das Innenverhältnis zwischen Eltern und Kind.
Um dieses richtig einzuordnen, ist bspw. zu berücksichtigen, wann das Kind von dem Sparbuch erfährt bzw. ob und wann es ihm ausgehändigt wird. Es wird außerdem darauf ankommen, ob das Sparguthaben nur mit Geld der Eltern angespart wurde oder ob auf das Sparbuch auch Taschengeld oder Geldgeschenke Dritter, z. B. der Großeltern, eingezahlt wurden. In letzterem Fall würde ein Gericht die Verfügungsberechtigung der Eltern sicher ablehnen müssen.