Wer entscheidet über die Schutzimpfungen des Kindes, wenn sich die Eltern nicht einigen können?

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Nach dem Willen der Kindesmutter sollte das 2018 geborene Kind nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) geimpft werden. Hiermit war der Kindesvater nicht einverstanden. Die Mutter beantragte daher, dass ihr die Entscheidungsbefugnis über die Durchführung der Schutzimpfungen vom Gericht übertragen wird. Im Prozess machte der Vater zusätzlich geltend, die Impffähigkeit des Kindes müsse durch das Gericht genau überprüft werden.

Wenn sich die Eltern in Fragen der elterlichen Sorge nicht einigen können, kann das Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil allein übertragen. Dabei ist der Elternteil auszuwählen, der am besten geeignet erscheint, die Entscheidung sinnvoll zu treffen.

Das OLG Frankfurt a.M. gab dem Antrag der Mutter im Ergebnis statt. Zur Begründung führte es aus, die Kindesmutter verfolge im Hinblick auf Impfungen das für das Kindeswohl bessere Konzept, da sie sich an den Empfehlungen der STIKO orientiere. Die Frage der Impffähigkeit des Kindes sei vom Gericht im Übrigen nicht durch ein medizinisches Sachverständigengutachten zu prüfen. Nach den Empfehlungen der STIKO und der Schutzimpfungs-Richtlinie seien vom Arzt Kontraindikationen ohnehin jederzeit zu beachten. Damit sei gewährleistet, dass vor jeder Impfung eine ärztliche Prüfung der Impffähigkeit stattfinde. Eine allgemeine Aufklärung der generellen Impffähigkeit des Kindes sei durch das Gericht daher nicht notwendig.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht