Im gewerblichen Bereich spricht man insoweit von Ansprüchen infolge betrieblicher Übung.
Das ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden, z.B. Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Entscheidend ist nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers, sondern wie der Arbeitnehmer die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers verstehen musste und ob er auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte. Das ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG, Urt. v. 17.11.2015 – 9 AZR 547/14). Nach mindestens dreijährigem vorbehaltlosem Bezug ist i.d.R. eine betriebliche Übung anzunehmen.
Nach Rechtsprechung des BAG kann dies jedoch nicht uneingeschränkt auf den öffentlichen Dienst übertragen werden:
Der öffentliche Dienst ist wegen der Bindung an Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen gehalten, lediglich Normvollzug zu betreiben. Ein Arbeitnehmer muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, ihm werde nur die Leistungen gewährt, auf die er von vorne herein Anspruch hat. Er darf nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen. Ohne besondere Anhaltspunkte darf er auch bei langjähriger Gewährung von (überobligatorischen) Vergünstigungen nicht annehmen, die Zahlungen werden unbefristet beibehalten (BAG, Urt. v. 15.05.2012- 3 AZR 509/11).
Zudem ist eine nur mündlich vereinbarte Abrede über Zahlungen mangels im Tarifvertrag vorgegebener Schriftform unwirksam.
Fazit:
Der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat regelmäßig keinen Anspruch auf Zahlung aufgrund „betrieblicher Übung“.