Steuern bei Trennung und Scheidung

Bei Trennung und Scheidung sind steuerliche Aspekte von großer Bedeutung. In den Bereichen Vermögensaufteilung/Immobilien sowie Unterhalt für Kinder und Ehegatten können steuerliche Auswirkungen auftreten.

Bei der Aufteilung des Vermögens sind in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen zu befürchten. Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Ehepartnern ist bei der Bewältigung der Scheidungsfolgen steuerneutral. Allerdings können beim Aufteilen von Immobilien Steuern anfallen. Dies insbesondere, wenn sich die Immobilie noch keine zehn Jahre im Eigentum der Ehegatten befand und mit einem Gewinn veräußert wird oder wenn die Ehegatten die Immobilie in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Hier ergibt sich insbesondere ein steuerliches Risiko für denjenigen Ehegatten, der nach der Trennung aus der bisherigen Ehewohnung auszieht.

Unterhaltszahlungen an den Ehegatten können steuermindernd geltend gemacht werden. Der Unterhaltsempfänger muss die Zahlungen jedoch als Einkommen versteuern. Er erhält diesen Steuernachteil allerdings vom Unterhaltspflichtigen ersetzt. Aufgrund der meist unterschiedlichen Steuerprogression verbleibt dem Unterhaltspflichtigen regelmäßig dennoch ein Vorteil.

Ab dem auf die Trennung folgenden Kalenderjahr ist – unabhängig von der Scheidung – keine gemeinsame Steuererklärung der Ehegatten mehr möglich. Deshalb sollten die Lohnsteuerklassen geändert werden. Die Kombination III/V ist nicht mehr zulässig und kann zu erheblichen Steuernachzahlungen führen. Möglich sind die Kombinationen I/I oder – sofern ein Ehegatte ein minderjähriges Kind betreut – I/II.
Der Kinderfreibetrag ist zwischen den Eltern hälftig zu teilen; das Kindergeld wird im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts für jeden Elternteil zur Hälfte berücksichtigt.

Für das Jahr der Trennung und die vorherigen Jahren des Zusammenlebens können noch gemeinsame Steuererklärungen abgegeben werden. Hierauf besteht zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bspw. bei der Lohnsteuerklassenkombination III/V auch ein Anspruch. 

Fazit:
Es ist ratsam, sich frühzeitig über die (steuerlichen) Konsequenzen von Trennung und Scheidung zu informieren und professionelle Beratung durch einen Fachanwalt in Anspruch zu nehmen.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Die Scheidung und der der Versorgungsausgleich

Immer mehr Ehen werden geschieden und eine wichtige Frage spielt dabei der Versorgungsausgleich, also der Frage, was geschieht bei der Scheidung mit den Renten der Beteiligten.

Nach § 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

D. h., dass ein Ehepartner ab Zustellung des Scheidungsantrags Anspruch auf eine erhöhte Rente hat, dem anderen jedoch die Rente gekürzt wird.

Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen einer Scheidung zwingend vom Gericht geregelt. Ohne die Regelung über den Versorgungsausgleich wird selten eine Ehe geschieden, nur in besonderen Fällen kann das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt werden. Durchgeführt wird der Versorgungsausgleich von Gesetzes wegen allerdings erst bei Ehen, die mindestens drei Jahre bestanden haben, in anderen Fällen nur auf Antrag.

Im Rahmen einer Scheidung erhält jeder Partner einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, auf dem er alle Rentenanwartschaften angeben muss. Dies sind die gesetzliche Rente, private Rentenversicherungen, Lebensversicherungen, die auf eine Rente gerichtet sind, Renten aus Versorgungswerken, auch die betriebliche Altersversorgung, sprich alle Anrechte, die die Rente im Alter gewährleisten sollen.

Von Seiten des Gerichtes werden dann sämtliche Versorgungsträger angeschrieben, die Angaben über die jeweiligen Rentenansprüche erteilen, und das Gericht befähigen, diese dann hälftig aufzuteilen.

Es ist wichtig zu wissen, über welche Rentenansprüche die Ehepartner verfügen, damit alle Anrechte bei der Aufteilung berücksichtigt werden. Werden diese bei der Scheidung nicht berücksichtigt ist ein Ausgleich i.d.R. für immer ausgeschlossen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Die Bedeutung des Trennungsjahres für die Scheidung

Das (erste) Trennungsjahr sollen die Ehegatten dazu nutzen, ihre Entscheidung, zukünftig getrennter Wege zu gehen, zu überprüfen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen. Die Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres daher nur in begründeten Ausnahmefällen geschieden werden.

Nach der Abkehr vom sog. Schuldprinzip in den 1970-er Jahren wurde vom Gesetzgeber bestimmt, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Doch wann ist eine Ehe gescheitert? Hierüber kann sicher trefflich und mitunter auch erbittert gestritten werden. Das sollte jedoch mit der Abkehr vom Schuldprinzip gerade vermieden werden. Es wurde daher bestimmt, dass eine Ehe unwiderleglich gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten geschieden werden möchten. Darüber hinaus wurde gesetzlich bestimmt, dass die Ehe auch dann gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Das Kammergericht hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, was gilt, wenn die Ehegatten zwar länger als ein Jahr getrennt leben und ein Ehegatte die Scheidung beantragt, der andere aber nicht geschieden werden möchte.

Das Gericht entschied, dass eine Ehe auch dann geschieden werden kann, wenn aufgrund einer Prognose anzunehmen ist, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Für diese Annahme reiche bereits eine „einseitige Zerrüttung“ aus. Es genüge, wenn der scheidungswillige Ehegatte klar zum Ausdruck bringe, dass er unter keinen Umständen mehr bereit sei, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen.

Fazit:
Eine Ehe kann nach Ablauf des ersten Trennungsjahres auch dann geschieden werden, wenn nur ein Ehegatte dies möchte und sich klar positioniert.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Sind Großeltern ihren Enkeln zu Unterhalt verpflichtet?

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen Großeltern und ihren Enkeln. Vorrangig müssen jedoch die Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen. Wann die Eltern nicht leistungsfähig sind, entschied kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg:

Der Kindesvater war vom Amtsgericht zur Zahlung von Mindestunterhalt verpflichtet worden. Da er sich in einer Ausbildung befand, war er aber lediglich zur Zahlung von 30,00 €/Monat in der Lage. Das Kind nahm daher – vertreten durch die Mutter, bei der es lebte – die Großeltern väterlicherseits zunächst auf Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Anspruch.

 Das Oberlandesgericht stellte zunächst fest, dass das Kind den auf dem Papier bestehenden Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater im Wege der Zwangsvollstreckung tatsächlich nicht erfolgreich durchsetzen kann. Auch sah das Gericht keine vorrangige Haftung der Kindesmutter. Diese war in Teilzeit erwerbstätig und mit dem insoweit erzielten Einkommen nicht leistungsfähig. Selbst die Hochrechnung der Teilzeittätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit führte nicht zu einem unterhaltsrelevanten Netto-Einkommen, das oberhalb des angemessenen Selbstbehalts von 1.400,00 € lag.

 Im Ergebnis stellte das Oberlandesgericht daher fest, dass die Rechtsverfolgung gegen die vorrangig zum Unterhalt verpflichteten Eltern ausgeschlossen oder zumindest erheblich erschwert ist und daher die Ersatzhaftung der Großeltern greift. Die Großeltern väterlicherseits wurden daher vom Gericht zur Auskunft verpflichtet. Auf Unterhalt haften sie dem Enkel neben den Eltern der Kindesmutter anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Beachtung eines Selbstbehalts von 2.000,00 € zuzüglich der Hälfte des darüberhinausgehenden Einkommens. Zugleich haben sie das Recht sich gegenüber dem Kindesvater (später) schadlos zu halten.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Neues zum Wechselmodell

In den letzten Jahren ergehen immer mehr Entscheidungen zum Wechselmodell. Wechselmodel bedeutet, dass sich die Kinder bei beiden Eltern zu gleichen Teilen befinden und dies im regelmäßigen Wechsel geschieht. Zwar wurde diese Konstellation zu Anfang von vielen Gerichten abgelehnt, setzt sich jetzt aber immer mehr durch.

Nach dem Gesetz hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. Das Wechselmodell selbst zielt nicht darauf ab, Erwartungen oder Wünsche der Eltern zu regeln.

Die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells ist auch gegen den Willen eines Elternteils auch bei einer erheblichen Störung der elterlichen Kommunikation möglich, wenn dieses Modell bereits seit geraumer Zeit tatsächlich gelebt wird. Ferner muss es dem zu beachtenden Kindeswillen entsprechen und es dürfen keine nachteilige Auswirkungen auf das Kind feststellbar sein, so eine neue obergerichtliche Entscheidung, die das Wechselmodell weiterhin stärkt und möglicherweise dazu führt, dass immer mehr Gerichte den Willen eines Elternteils zum Wechselmodell fördern. Wie sich der Entscheidung entnehmen lässt, kann dies sogar gegen den Willen eines Elternteils erfolgen, was bisher sehr umstritten war. Hier wurde stets eine enge Kommunikation zwischen den Eltern erwünscht.

Die Chancen, dass das Wechselmodell sich mehr und mehr durchsetzt und von dem starren, eingeschränkten Umgangsrecht Abstand genommen wird, wachsen also.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Vorsorgevollmacht für Eheleute?

Die meisten Menschen denken, dass sie von ihrem Ehepartner in allen Lebenslagen vertreten werden können. Glücklicherweise ist das nicht so, es gibt kein allgemeines Vertretungsrecht des Ehepartners. Während intakter Ehe können Ehepartner nur sogenannte "Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie" mit Wirkung auch für den anderen Ehepartner tätigen. Hierunter fällt zum Beispiel die Anschaffung von Haushaltsgeräten, Telefonrechnungen und Bedarf des täglichen Lebens also alltägliche Dinge im kleinen Rahmen.  

Das bedeutet aber auch, dass ein Ehepartner den anderen nicht automatisch vertreten kann, wenn dieser aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu klären.  

Wenn es in einem solchen Fall keine Vorsorgevollmacht gibt, bestellt das Betreuungsgericht für den Ehepartner einen Betreuer. Das Gericht kann natürlich auch den anderen Ehepartner zum Betreuer bestellen, muss es aber nicht.
Als Betreuer wird man vom Betreuungsgericht kontrolliert, viele Menschen wollen genau das aber eigentlich nicht. Zwar ist bei Ehepartnern eine Befreiung von einer jährlichen Rechnungslegung möglich, allerdings muss diese dann am Ende der Betreuung erfolgen ggfs. erst nach 10 Jahren, was dann naturgemäß schwerfällt bzw. unmöglich ist. Es droht dann die Haftung des betreuenden Ehepartners. 

Mit einer dem Ehepartner erteilten Vorsorgevollmacht kann dieser ohne gerichtliche Kontrolle aufgrund der Vollmacht für den Partner handeln. Die Vollmacht muss schriftlich erstellt werden. Wenn die Vollmacht auch zur Vornahme von Grundstücksgeschäften berechtigen soll, ist die notarielle Beurkundung erforderlich.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Fotos von Kindern im Internet

Die Eltern der betroffenen Kinder leben getrennt. Die neue Lebensgefährtin bzw. der neue Lebensgefährte eines Elternteil veröffentlicht Fotos der Kinder zu Werbezwecken im Internet. Von dem weiteren Elternteil lag keine Einwilligung vor.

Entscheidungen, die erhebliche Bedeutung im Leben eines Kindes haben, sind von den Eltern gemeinsam zu treffen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern zusammen oder getrennt leben.

Die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet hat erhebliche Konsequenzen für das Leben der Kinder. Das Internet vergisst nichts. Fotos lassen sich aus dem Internet kaum entfernen, so die Gerichte. Die Entscheidung der Eltern für oder gegen eine Veröffentlichung von Fotos hat erhebliche Bedeutung für die Entwicklung und das Wohl der Kinder. Fehlt bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Zustimmung eines Sorgeberechtigten, so fehlt die Einwilligung und somit die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Fotos.

Außerdem stellen die Gerichte klar, dass es auf die Einwilligung des betroffenen Kindes nicht ankommt, solang die Einwilligung der Sorgeberechtigten nicht vorliegt.

Fazit:
Bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet, die Kinder ablichten, ist darauf zu achten, dass die Einwilligung beider Sorgeberechtigten vorliegt.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Recht und Pflicht zum Umgang

Folgenden Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. aktuell zu entscheiden:

Aus der Ehe der Beteiligten sind drei Kinder hervorgegangen. Nach der Trennung fanden über einen Zeitraum von rd. zwei Jahren nur gelegentlich Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater statt. Die Kinder wünschten sich jedoch mehr Kontakt zu ihm, weshalb die Mutter eine Festlegung des Umgangs durch das Gericht beantragte. Danach sollte der Vater wenigstens zu einem Umgangskontakt im Monat verpflichtet werden. Der Vater wandte ein, dass ihm aus beruflichen und persönlichen Gründen der Umgang nicht möglich sei. Er arbeite wöchentlich bis zu 120 Stunden und habe außerdem aus seiner neuen Beziehung ein weiteres Kind um das er sich kümmern müsse.

Das Oberlandesgericht verpflichtete den Vater dennoch zum Umgang.

Die Pflege und Erziehung der Kinder sei eine den Eltern zuvörderst obliegende Pflicht. Mit dieser Pflicht gehe auch das Recht der Kinder auf Pflege und Erziehung durch ihre Eltern einher. Ferner diene der Umgang im konkreten Fall auch dem Kindeswohl. 

Das Gericht gab dem Vater auf, seine Prioritäten zu überprüfen, statt seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Umgangspflicht mit seinen Kindern nicht nachzukommen. Gleichwohl beachtete das Gericht bei seiner Entscheidung auch die Persönlichkeitssphäre des Vaters und verpflichtete ihn lediglich zum Umgang an jedem ersten Sonntag im Monat von 9 bis 19 Uhr sowie der Hälfte der Sommerferien.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Kindergeldzuschlag und Unterhalt

Familien mit niedrigem Einkommen können einen Kinderzuschlag zum Kindergeld erhalten. Dieser beträgt bis zu 205 € pro Kind und Monat. Anspruchsvoraussetzung ist grundsätzlich der Bezug von Kindergeld. Außerdem müssen die Eltern im Monat mindestens 900 € netto verdienen, Alleinerziehende mindestens 600 €. Wenn der Lebensunterhalt der Familie nach sozialrechtlichen Maßstäben (sog. Regelbedarfe) durch den Kinderzuschlag gedeckt werden kann, ohne dass sie zusätzlich auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist, wird der Kinderzuschlag gezahlt. Der Bezug von Wohngeld ist unschädlich.

Bei getrenntlebenden Eltern gab es über den Kinderzuschlag bei der Frage des Unterhalts für die Kinder bisher allerdings meist Streit. Warum?

Das reguläre Kindergeld wird auf den Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes zur Hälfte, bei einem volljährigen Kind insgesamt angerechnet. Das Kindergeld kommt also beiden Elternteilen gleichermaßen zugute.
Der barunterhaltspflichtige Elternteil wollte nun in der Regel aber auch den Kinderzuschlag zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anrechnen. Bei einem Zuschlag von 205 € hätte er dann monatlich 102,50 € weniger zahlen müssen.  

Der Gesetzgeber hat mit dem sog. Kitafinanzhilfeänderungsgesetz jetzt klargestellt, dass Unterhaltspflichten durch den Kinderzuschlag nicht berührt werden. M.a.W.: Der Kinderzuschlag wird nicht auf den Unterhalt angerechnet.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Wer entscheidet über die Schutzimpfungen des Kindes, wenn sich die Eltern nicht einigen können?

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Nach dem Willen der Kindesmutter sollte das 2018 geborene Kind nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) geimpft werden. Hiermit war der Kindesvater nicht einverstanden. Die Mutter beantragte daher, dass ihr die Entscheidungsbefugnis über die Durchführung der Schutzimpfungen vom Gericht übertragen wird. Im Prozess machte der Vater zusätzlich geltend, die Impffähigkeit des Kindes müsse durch das Gericht genau überprüft werden.

Wenn sich die Eltern in Fragen der elterlichen Sorge nicht einigen können, kann das Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil allein übertragen. Dabei ist der Elternteil auszuwählen, der am besten geeignet erscheint, die Entscheidung sinnvoll zu treffen.

Das OLG Frankfurt a.M. gab dem Antrag der Mutter im Ergebnis statt. Zur Begründung führte es aus, die Kindesmutter verfolge im Hinblick auf Impfungen das für das Kindeswohl bessere Konzept, da sie sich an den Empfehlungen der STIKO orientiere. Die Frage der Impffähigkeit des Kindes sei vom Gericht im Übrigen nicht durch ein medizinisches Sachverständigengutachten zu prüfen. Nach den Empfehlungen der STIKO und der Schutzimpfungs-Richtlinie seien vom Arzt Kontraindikationen ohnehin jederzeit zu beachten. Damit sei gewährleistet, dass vor jeder Impfung eine ärztliche Prüfung der Impffähigkeit stattfinde. Eine allgemeine Aufklärung der generellen Impffähigkeit des Kindes sei durch das Gericht daher nicht notwendig.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht