Das Umgangsrecht des biologischen Vaters

Dieser kam zu dem Ergebnis, dass allein die Weigerung der rechtlichen Eltern, einen Umgang Ihres Kinde mit dem leiblichen Vater zuzulassen, allein nicht ausreichend ist, um das Umgangsrecht des leiblichen Vaters abzulehnen.

Durch die Einführung der gesetzlichen Regelung des § 1686a BGB, haben biologische Väter ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das setzt voraus, dass der biologische Vater ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und das Gericht hiervon auch überzeugt. Das Kindeswohl steht dabei in jedem Fall im Mittelpunkt.

Ein Kind ist vor einer Anhörung oder einer möglichen Begutachtung, altersentsprechend, von seiner wahren Abstimmung zu unterrichten, soweit ein Umgang in Betracht kommt und keine anderweitigen Gründe eines Umgangsausschlusses vorliegen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, wie diese Aufklärung stattzufinden hat, wenn sich die rechtlichen Eltern weigern. Bei allen Aspekten stehen das Wohl des Kindes und die mögliche psychische Belastung im Fokus.

Neben dem Recht auf Umgang haben leibliche Väter auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen. Auch hier steht das Wohl des Kindes aber immer im Vordergrund.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht