Das VW-Urteil des Bundesgerichtshofes

Erstmals hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Woche ein Urteil zum Dieselskandal der Volkswagen AG verkündet. Bisher lagen lediglich Entscheidungen von Landgerichten und Oberlandesgerichten vor, die sehr unterschiedlich waren. Mit der jetzigen Entscheidung ist zumindest in zwei Punkten Klarheit hergestellt worden.

So sagt der BGH, dass das Verhalten von Volkswagen eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB darstellt. Das bedeutet, dass man sich im Gegensatz zu den früheren Jahren, jetzt unmittelbar mit VW auseinandersetzen kann und nicht auf eine Auseinandersetzung mit den unmittelbaren Verkäufern des Fahrzeuges, z. B. dem Autohaus, angewiesen ist.

Nach dem Urteil haben Käufer von Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem entsprechenden Dieselmotor EA 189 ein Anrecht auf Schadensersatz. Dies bedeutet jedoch, dass sie das Fahrzeug zurückgeben müssen und den Kaufpreis erstattet bekommen. Der Haken daran ist, dass die gefahrenen Kilometer vom Kaufpreis abgezogen werden. Dies kann bei hohen Kilometerleistung dazu führen, dass letztendlich der Schadensersatz erheblich schrumpft.

Weiter bezog sich dieses Urteil auf Fahrzeuge, die vor dem 01.01.2016 gekauft worden. Dieses Datum ist insofern wichtig, als dass VW aussagt, spätestens ab Januar 2016 wäre die Problematik bekannt gewesen und die Käufer hätten in Kenntnis dieses Umstandes diese Fahrzeuge gekauft und somit kein Schadensersatzanspruch mehr.

Es gibt jedoch auch schon Entscheidungen, die dieses nicht so sehen und auch Fahrzeugen, die ab Januar 2016 gekauft wurden, Schadensersatzansprüche zusprechen. Allerdings ist für Fahrzeuge, die im Jahr 2016 gekauft worden, die Verjährungsproblematik zu beachten. Sollte man sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben, dürften solche Ansprüche wahrscheinlich bereits verjährt sein. Hier ist jedoch die weitere Rechtsprechung abzuwarten. Sollte die Rechtsprechung zu dem Ergebnis kommen, dass in Anbetracht des Umstandes, dass VW bisher einen Mangel ständig bestritten hat, eine solche Kenntnis nicht vorliegt, dürften möglicherweise noch Ansprüche möglich sein. Der BGH wird in diesem Jahr noch weitere Entscheidung zu dieser Problematik verkünden. 

In jedem Fall ist zu beachten, dass für Fahrzeuge, die im Jahr 2017 gekauft wurden, spätestens am 31. Dezember dieses Jahres Ersatzansprüche verjähren. Insoweit empfiehlt es sich eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht