Die Benutzung des Handys als Navi

Gemäß § 23 Absatz 1a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf, wer ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nach Satz 2 nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist.

Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen.

Weiter beurteilt sich die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. d. § 23 Absatz 1a StVO allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht und die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist.

D. h.: wird das Smartphone in die Hand genommen um Eingaben zu machen oder Überprüfungen vorzunehmen ist der Tatbestand des § 23 StVO erfüllt.

Bei Nutzung des Smartphones als Navigationshilfe ist der Tatbestand lediglich dann nicht erfüllt, wenn das Handy nicht in der Hand gehalten wird. Wenn es sich also beispielsweise in einer zur Navigationsbenutzung vorgesehenen Haltevorrichtung befindet, sämtliche Einstellungen bei Stillstand und ausgeschaltetem Motor getroffen und während der Fahrt keine Änderungen an den Einstellungen vorgenommen werden.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht